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Immobilien: Wenn sich Geduld lohnen kann

Sollen Mieter nach dem Auszug den früheren Vermieter drängen, die Betriebskosten rasch abzurechnen?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich habe eine Frage zu meiner Wohnsituation. Ich bin im November vergangenen Jahres umgezogen und habe aber von meiner alten Wohnung immer noch keine Nebenkostenabrechnung bekommen. In den vergangenen Jahren hatte der Vermieter üblicherweise die Nebenkostenabrechnung schon im Mai des Folgejahres fertiggestellt. Da ich auch finanziell unter die alte Wohnung einen Schlussstrich ziehen möchte, bin ich an einer schnellen Abrechnung sehr interessiert. Sollte ich den Vermieter an die Abrechnung erinnern oder erst einmal bis zum Ende der Zwölfmonatsfrist abwarten?

WAS STEHT IM GESETZ?

Haben Mieter und Vermieter Vorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. Sie muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Wird die Frist versäumt, darf der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme: Hatte der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten, muss der Mieter eine verspätet geforderte Nachzahlung trotzdem leisten. Eine solche Situation kann beispielsweise eintreten, wenn der Vermieter aufgrund einer schweren Krankheit die Abrechnung selbst nicht erstellen kann und auch die Beauftragung eines Dritten nicht möglich ist. Trotzdem wird der Vermieter nicht vollständig entlastet. Er muss vielmehr die Abrechnung nach Wegfall des Hinderungsgrundes binnen drei Monaten nachreichen. Diese Ausnahmeregelung gilt hingegen nicht, wenn der Grund für die Verspätung bei der Abrechnungsfirma liegt. In diesem Fall trägt der Vermieter dennoch die Verantwortung und muss für die Säumnis seines Erfüllungsgehilfen einstehen. Für den Mieter ist wichtig zu wissen, dass er den Vermieter verpflichten kann, die verspätete Abrechnung nachzuholen. Die Vorlagefrist des Vermieters hat nur etwas mit Pünktlichkeit und dem Verlust von Nachforderungen zu tun. Guthaben aus einer Abrechnung kann der Mieter weiterhin geltend machen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da Sie Ende November 2011 aus der Wohnung ausgezogen sind und das Mietverhältnis beendet war, endet auch für Sie der Abrechnungszeitraum erst am 31.12.2011. Der Vermieter hat somit mindestens bis zum 31.12.2012 Zeit, Ihnen die Abrechnung vorzulegen und eventuell Nachforderungen zu verlangen oder Rückzahlungen auszuweisen. Ob Sie den Vermieter um eine schnelle Abrechnung bitten, ändert an diesem Umstand nichts. Im Übrigen sollten Sie sehr genau überlegen, ob Sie nicht den Ablauf des Jahres abwarten wollen. Nur wenn Sie sicher sind, dass Rückzahlungen erwartet werden können, sollten Sie den Vermieter an seine Abrechnungspflicht erinnern. Ansonsten kann es sich für Sie positiv auswirken, wenn Sie die Abrechnungsfrist verstreichen lassen, weil Ihr eventueller Erstattungsanspruch (Rückzahlung) auch dann erhalten bleibt.

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