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WINTERPFLICHTEN: Wer fegt und streut, ist auf der sicheren Seite

PROBLEM Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige haftbar gemacht werden. Wer wozu und wofür verpflichtet ist – das ist von Fall zu Fall verschieden, wie diese folgende Auswahl von Urteilen zeigt.

PROBLEM

Kommt jemand auf ungeräumten und ungesandeten Wegen zu Schaden, kann der Streupflichtige haftbar gemacht werden. Wer wozu und wofür verpflichtet ist – das ist von Fall zu Fall verschieden, wie diese folgende Auswahl von Urteilen zeigt.

LÖSUNG

Ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, „alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun“, umfasst das auch die Verkehrssicherungspflicht. Hat er einen Hausmeister eingestellt, der auch die Räum- und Streuarbeiten im Winter erledigen soll, haftet der Verwalter, wenn der Hausmeister einen Teil der Fußwege am Haus nicht abstumpft, eine Mieterin stürzt und sich verletzt. In dem Fall hatte der Hausmeister einen Weg zur Tiefgarage ausgespart. (OLG Karlsruhe, AZ:14 U 107/07).

Räum- und Streupflicht gilt auf Gehwegen vor dem Haus sowie für Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, reicht es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, auf der Zugang bzw. Zufahrt zum Haus liegen (OLG Brandenburg, AZ: 4 U 55/07).

Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung: Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern. Nur gebrechliche oder dauerhaft kranke Mieter können unter Umständen von Räum- und Streupflicht befreit sein. (AG Hamburg-Altona, AZ: 318a C 146/06) Tsp/büs

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