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Zwangsversteigerungen (3) - Finanzierung: Etwas Vorlauf ist geboten

Wer mit einem „Schnäppchen“ bei einer Zwangsversteigerung liebäugelt, muss wissen, dass einige Dinge anders ablaufen als bei „normalen“ Immobilienkäufen. Checkliste für die Ersteigerung einer Immobilie.

TERMINE

Voraussetzung ist natürlich, dass man von Versteigerungsterminen erfährt. Wie beim normalen Immobilienkauf, bietet die Tageszeitung die beste Möglichkeit sich zu informieren. Unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ werden entsprechende Gerichtstermine publiziert. Außerdem sind in diesen Anzeigen die Größe und der Verkaufspreis zu erfahren. Auch im Immobilienteil gibt es öfter Hinweise auf Versteigerungen. Im Internet gelangt man über www.zwangsversteigerung.de zu den entsprechenden Seiten der Amtsgerichte.

OBJEKTBESICHTIGUNG
Wie beim normalen Erwerb einer Immobilie, ist eine genaue Prüfung und Besichtigung eigentlich unerlässlich. Es gibt jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, Haus oder Wohnung von innen zu besichtigen. Der Eigentümer ist oft desinteressiert und fühlt sich von den Gläubigern im Stich gelassen und betrogen. Bei vermieteten Objekten kann man den Mieter oder wenigstens Nachbarn ansprechen. Bei Gericht liegt das Verkehrswertgutachten des Gutachter aus: Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Grundbucheintragungen, Belastungen, Grundriss, Verkehrswert und mehr.

FINANZIERUNG

Wie üblich ist eine Finanzierung mit der Bank abzuklären. Sie sollte auch über die Absicht informiert werden, dass eine Immobilie bei einer Versteigerung erworben werden soll. Denn es ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Wertgutachtens beim Richter während der Versteigerung zu hinterlegen. Diese Sicherheitsleistung kann bestehen aus: Bargeld, einem von einer Bank ausgestellten Scheck (nicht älter als drei/vier Werktage), Bürgschaft einer dem Gericht bekannten Bank. Nach erfolgtem Zuschlag ist der Meistbietende rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer, also nicht erst mit Eintragung im Grundbuch. Das Gebot ist mit vier Prozent Zinsen ab dem Versteigerungstermin bis zur Bezahlung zu verzinsen.

KOSTEN

Folgende Kosten entstehen dem Erwerber: mindestens 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer (der Satz liegt in Brandenburg bei derzeit fünf Prozent), Kosten für den Zuschlag (richten sich nach dem Meistgebot, liegen aber unter den Kosten eines notariellen Kaufvertrages beim Notar), Grundbucheintragungen

DIE VERSTEIGERUNG

Die offizielle Versteigerung beginnt mit der Vorlesung des Grundbuches und dem vom Gutachter veranschlagten Verkaufspreis. Anschließend beginnt die 30-minütige Bietezeit. Wenn man ein Gebot abgeben möchte, meldet man sich beim Richter und weist sich aus. Nach der Aufnahme der Personalien ist die Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Nun kann man sein Gebot abgeben. Die meisten Interessenten geben ihr Angebot erst in den letzten fünf Minuten ab. Wichtig: sich selbst ein oberes Limit setzen! Gebote können auch nach der Bietezeit abgegeben werden, so lange bis ein Meistbietender gefunden ist. Wenn der Rechtspfleger das Meistgebot zum dritten Mal aufgerufen hat, ist die Versteigerung noch nicht beendet. Er wird noch ein letztes Mal fragen, ob jemand mehr bieten möchte. Erst dann wird die Versteigerung geschlossen.

HINWEISE

Im ersten Versteigerungstermin wird ein Zuschlag bei einem Meistgebot unter 50 Prozent des Verkehrswertes nicht erteilt. Zwischen 50 und 70 Prozent kann der Zuschlag von den Gläubigern versagt werden. Beim zweiten Versteigerungstermin gibt es die Schutzgrenzen nicht mehr.

Sofern im ersteigerten Objekt ein Mieter wohnt, ist der Käufer erst einmal an den Mietvertrag gebunden. Will man den Mieter nicht übernehmen, ist ein außerordentliches Kündigungsrecht bis drei Werktage nach dem Zuschlag mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

Wird das Objekt vom Eigentümer bewohnt, ist eine angemessene Frist zur Räumung zu setzen. Erfolgt diese nicht freiwillig, leitet das Versteigerungsgericht eine Zwangsräumung ein. Tsp

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