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Immobilien: Schutz vor bösen Überraschungen

Ein gültiger Kostenvoranschlag bei Handwerksarbeiten darf nur unwesentlich überschritten werdenVON ANDREAS LOHSEStreikt der Geschirrspüler? Braucht die neue Waschmaschine eine stärkere Stromleitung?

Ein gültiger Kostenvoranschlag bei Handwerksarbeiten darf nur unwesentlich überschritten werdenVON ANDREAS LOHSEStreikt der Geschirrspüler? Braucht die neue Waschmaschine eine stärkere Stromleitung? Klassische Fälle für einen Handwerker.Doch sind die Arbeiten fachgerecht erledigt, kommt oft die böse Überraschung in Gestalt der Rechnung.Und das letzte Wort dazu sprechen dann mitunter die Richter, denn oft kommt es teurer als man denkt.Zu empfehlen ist deshalb, vor der Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag einzuholen - bei größeren Arbeiten sogar mehrere.Allerdings ist "nicht jede Preisangabe, die man vom Handwerker erhält, ein Kostenvoranschlag", heißt es bei der Berliner Verbraucherzentrale.Ein nur vager Kostenüberblick sei rechtlich im allgemeinen wertlos, erst die fachmännische Prüfung ermögliche eine Preiskalkulation.Die sei dann "in jedem Fall als Kostenvoranschlag anzusehen", so die Verbraucherschützer.Gebühren dafür werden laut gängiger Rechtsprechung nur dann fällig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.Ausnahmen: Wenn die Erstellung eines Kostenvoranschlages so umfangreiche Vorarbeiten erfordert, daß der Kunde "nicht auf die Unentgeltlichkeit vertrauen darf" (OVG Nürnberg, Az.12 U 1663/92) oder wenn "dies inzwischen üblich ist", weiß man bei der Bonner Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV).Dabei müsse man sich an der jeweiligen Branche und örtlichen Gepflogenheiten orientieren.Erfahrungswerte können gelegentlich die Handwerksinnungen liefern. In der Regel ist eine solche Kalkulation unverbindlich.Allerdings darf die Schlußrechnung deshalb nicht in astronomische Höhen klettern: Nur eine "unwesentliche Überschreitung" des Kostenvoranschlages ist zulässig.Darunter verstehen Gerichte Kostensteigerungen von 10 bis 15 Prozent, in Ausnahmefällen auch bis zu 25 Prozent. Stellt der Handwerker im Laufe der Arbeiten fest, daß er seine Kalkulation nicht einhalten kann und der vereinbarte Preis wesentlich höher ausfallen wird, muß er den Kunden darüber informieren.Der kann dann der Erhöhung zustimmen oder seinen Vertrag mit dem Betrieb sofort kündigen, um einen günstigeren Unternehmer zu beauftragen.Eine Kündigung sollte allerdings gut überlegt werden, rät die Verbraucherzentrale: "Erfahrungsgemäß bereitet es Schwierigkeiten, einen Handwerker zu finden, der bereits begonnene Arbeiten zu Ende führt." Zudem sei häufig mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen.Unterlasse der Handwerker unterdessen, den Kunden über eine Verteuerung der Arbeiten zu informieren und stelle einfach eine höhere Rechnung aus, so mache er sich schadenersatzpflichtig.Der Kunde kann sich weigern, die erbrachte Leistung des Handwerkers zu bezahlen.Nimmt er die Arbeiten ab, muß er allerdings ihren Wert vergüten, andernfalls kann ihn der Betrieb vor den Kadi zitieren. Auf Nummer sicher geht, wer von vorneherein einen Festpreis vereinbart."Dieser ist verbindlich und darf nicht überschritten werden", so die AgV, also auch nicht um 10 oder fünfzehn Prozent.Der Kunde einigt sich ausdrücklich mit dem Handwerksbetrieb auf die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages oder läßt sich ein Angebot erstellen, das er annimmt.Aus Gründen der späteren Beweisbarkeit im Falle eines Streits sollten Sie aber darauf bestehen, daß das Angebot als solches bezeichnet und auch schriftlich festgehalten wird. Sind die Arbeiten erledigt und hat der Kunde das Werk abgenommen, schreibt der Handwerker die Rechnung.Umfangreiche Arbeiten muß der Unternehmer in einzelnen, für den Auftrag wesentlichen Positionen auflisten.Die Rechnung sollte zumindest dreierlei beinhalten: Die geleistete Arbeitszeit, Fahrtkosten und Nebenkosten sowie verbrauchtes Material.Nur so kann der Kunde prüfen, aus welchen Einzelleistungen sich die Summe zusammensetzt.Zudem ist eine klare Rechnung für etwaige Reklamationen wichtig.Bevor Sie jedoch einen Handwerker beauftragen, sollten Sie prüfen, ob überhaupt Sie für anstehende Reparaturen zuständig sind oder etwa Ihr Vermieter.Grundsätzlich nämlich gilt: Die Instandhaltung der Wohnung und die Beseitigung von Schäden ist Sache des Vermieters.Dazu gehören alle Arbeiten in und an den Räumen, beispielsweise an Fenstern, Türen, Elektrik, Wasser und Abwasser, sofern die Schäden nicht vom Bewohner verursacht wurden.Das gilt auch für Gemeinschaftsräume des Hauses wie Waschküche, Speicher oder Treppenhaus. Anlaß zu Streit gibt es mitunter auch bei Rohrverstopfungen.Vermieter neigen dazu, die Kosten für den in solchen Fällen nötigen Klempner den Mietern in Rechnung zu stellen.Auch hier gilt: Zahlen muß der Mieter nur dann, wenn er nachweislich die Verstopfung verursacht hat, beispielsweise durch sperrige Hygieneartikel wie Binden oder Tampons.Zu Vorsicht rät der Berliner Mieterverein in der jüngsten Ausgabe des MieterMagazins hinsichtlich der Beauftragung der Handwerker.Bestellt der Mieter sie eigenmächtig, "muß er sie auch erst einmal selbst bezahlen und sich dann im Nachhinein mit dem Vermieter über den Kostenausgleich streiten." Etwaige Mängel sollten Sie dem Hausbesitzer unverzüglich schriftlich mitteilen und um deren Beseitigung bitten.Denn wird aufgrund Ihres Zögerns aus einer preiswert zu reparierenden Kleinigkeit ein großer Schadensfall, könnte der Vermieter Sie zur Kasse bitten und Schadensersatz fordern. Broschüre "Handwerker- und Kundendienstrechnungen", erhältlich bei der Verbraucherzentrale Berlin, Bayreuther Str.40, nahe U-Bahnhof Wittenbergplatz, 5,50 DM.

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