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Ein Doktorgrad kann wegen „Unwürdigkeit“ entzogen werden, wenn sich der Träger des Titels später wissenschaftsbezogener Verfehlungen schuldig gemacht hat. Anderes „unwürdiges“ Verhalten außerhalb der Universität, etwa die Begehung von Straftaten, rechtfertigt den Entzug dagegen nicht, urteilt das Bundesverfassungsgericht.

Von Jost Müller-Neuhof