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Der Bundesgerichtshof (BGH)  untersagt Kooperation zwischen SWR und Burda-Verlag.

© dpa

Urteil zur Pressefreiheit: BGH zeigt ARD erneut Grenzen auf

Öffentlich-rechtliche Sender dürfen Verlage nicht bei der Herausgabe von Zeitschriften unterstützen. Das greift zu weit in die Pressefreiheit ein, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Das Urteil vom Donnerstag läuft auf ein Verbot des „ARD Buffet Magazins“ hinaus, das der Burda-Verlag in Kooperation mit dem Südwestrundfunk (SWR) publiziert (Az. I ZR 207/14). Die Karlsruher Richter verwiesen den Fall zwar noch einmal an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die klagende Verlagsgruppe Bauer muss dort aber nur noch ihren Unterlassungsantrag nachbessern.

Der Rundfunkstaatsvertrag erlaubt den über den Rundfunkbeitrag finanzierten Sendern das Angebot programmbegleitender Druckwerke. Das Engagement des SWR geht laut dem BGH-Urteil jedoch darüber hinaus. Der SWR präsentiert die monatliche Zeitschrift mit Rezepten, Deko-Tipps, Reportagen und Ratgebertexten auf seiner Homepage als Begleitheft zur Sendung „ARD Buffet“. Die Auflage bewegte sich nach SWR-Angaben zuletzt zwischen 145 000 und 150 000 Exemplaren. Die 45-minütige Sendung läuft montags bis freitags am Mittag im Ersten.

Die redaktionelle und wirtschaftliche Verantwortung für das Magazin liegt bei Burda. Der SWR hat aber über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen die Markenlizenz an den Verlag vergeben. So ist auf dem Cover der Zeitschrift etwa das Logo des Ersten abgebildet. So entstehe dem Burda-Verlag ein unzulässiger Vorteil, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

Dem Urteil zufolge kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur programmbegleitende Druckwerke veröffentlichen, die er selbst anbietet. Dabei darf er aber „nicht stärker als zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig in die Pressefreiheit eingreifen“. Diese Grenze sei überschritten. Aufgrund eines BGH-Urteils hatte das Oberlandesgericht Köln im Herbst bereits die „Tagesschau“-App anhand eines Beispieltags aus dem Jahr 2011 für „presseähnlich“ und damit unzulässig erklärt. dpa/Tsp

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