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Kleiner Schnitt, großer Schmerz. Auch in Berlin werden Jungs bei Feiern vor allen Gästen beschnitten - wie hier in Istanbul. Dorthin werden jetzt mehr Berliner Türken fahren.

© dpa

Nach dem Kölner Urteil: Kliniken stoppen religiöse Beschneidungen

Das Jüdische Krankenhaus will seine Ärzte nicht im rechtsfreien Raum operieren lassen und will deswegen keine Beschneidungen mehr durchführen. Vertreter aller Glaubensrichtungen kritisieren das Gerichtsurteil. Staatsanwälte werden wohl aber nur auf Antrag ermitteln.

Das umstrittene Urteil des Kölner Landgerichts zur Beschneidung minderjähriger Jungen führt auch in Berliner Kliniken zu Konsequenzen: Das Jüdische Krankenhaus in Wedding wird wegen der Entscheidung bis auf Weiteres keine religiös begründeten Beschneidungen mehr durchführen. Man habe zwei für die kommenden Wochen angesetzten Operationstermine abgesagt, erklärte ein Kliniksprecher am Freitag. Man könne die eigenen Chirurgen nicht im quasi rechtsfreien Raum operieren lassen. Rund 100 religiös motivierte Beschneidungen habe es 2011 gegeben, vor allem an muslimischen Jungen.

Die meisten Beschneidungen erfolgen nach einer medizinischen Diagnose, etwa wegen Vorhautverengung. So werden in der Universitätsklinik Charité nur wenige Beschneidungen aus religiösen Gründen durchgeführt. „Wir setzen aber nun jede medizinisch nicht notwendige Beschneidung aus bis Rechtssicherheit herrscht“, sagte der zuständige Oberarzt Ahmed Magheli. Bei der landeseigenen Klinikkette Vivantes will man Eltern wie bisher auch dringend „empfehlen, die religiöse Beschneidung in das einwilligungsfähige, jugendliche Alter zu verschieben“. Man begrüße die „eindeutige juristische Stellungnahme“, schließlich könnten Beschneidungen ohne medizinische Indikation auch als Genitalverstümmelungen gewertet werden.

Am Dienstag hatte das Kölner Landgericht einen Arzt, der einen Jungen beschnitten hatte, zwar vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen, weil er das Unrecht seines Handelns nicht gekannt haben konnte. Im Urteil wurde aber festgestellt, dass Beschneidungen aus religiösen Gründen grundsätzlich strafbar seien. Das Recht des Kindes – das dem Eingriff nicht zustimmen kann – auf Unversehrtheit überwiege das Recht auf Religionsfreiheit der Eltern. Es sei zumutbar, wenn sie abwarten müssten, ob sich das Kind später selbst für eine Beschneidung entscheide. Das Urteil ist am Freitag rechtskräftig geworden.

Die CDU-Kirchenpolitikerin Maria Flachsbarth erklärte, das Urteil habe ihrer Ansicht nach aber keine bindende Wirkung über den Einzelfall hinaus. Der Kölner Kardinal Joachim Meisner hat das Urteil am Freitag als „Eingriff in die Religionsfreiheit“ bezeichnet. „Das Urteil konstruiert eine Schutzpflicht des Staates gegenüber einer Elternentscheidung“, erklärte Meisner. Diese Entscheidung sei für jüdische Eltern eine biblisch begründete Pflicht und für muslimische Eltern eine verpflichtende religiöse Tradition. Kritik am Urteil kam auch von der evangelischen Kirche und Bundesaußenminister Guido Westerwelle (FDP). Jüdische und islamische Verbände hatten den Bundestag aufgefordert, Rechtssicherheit bei Beschneidungen herzustellen.

Die Bundestagsverwaltung ist bemüht, die Debatte zu beruhigen. In einer Mitteilung der Wissenschaftlichen Dienste vom Freitag heißt es, dass nun nicht „breit angelegt von Amts wegen in muslimischen oder jüdischen Kreisen“ ermittelt werden müsste. Dem Urteil zufolge sei dafür ein Strafantrag nötig, den laut Gesetz das Kind selbst oder seine Eltern stellen können. Sonst könne nur ermittelt werden, wenn die Staatsanwaltschaften ein „besonderes öffentliches Interesse“ darin sehen. Weil die Rechtslage in Deutschland umstritten sei, „erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen,dass sich Ärzte auch weiterhin auf einen Verbotsirrtum berufen könnten“, teilte der Bundestag mit. Eine gesetzliche Klarstellung, wie sie von Religionsgemeinschaften gefordert wird, sieht die Parlamentsanalyse kritisch: Der Gesetzgeber stünde „vor der Herausforderung, abstrakte Regelungen zu treffen, wonach bestimmte Eingriffe in die körperliche Integrität Schutzbefohlener aus religiösen Gründen straffrei sein können“.

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