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Vor Gericht gegen Facebook unterlegen: der syrische Flüchtling Anas Modamani (links) und sein Anwalt Chan-jo Jun.

© AFP

Merkel-Selfie eines Flüchtlings: Facebook muss Hass-Posts nicht suchen und löschen

Das Landgericht Würzburg sieht Facebook nicht in der Pflicht, aktiv Hass-Posts zu suchen und zu löschen. Ein Flüchtling war nach seinem Merkel-Selfie von Facebook-Usern als Terrorist dargestellt worden.

Die Präzedenzentscheidung ist ausgeblieben. Facebook muss verleumderische Beiträge über den syrischen Flüchtling Anas Modamani auch in Zukunft nicht von sich aus finden und löschen. Das hat die Erste Zivilkammer des Landgerichts Würzburg am Dienstag entschieden. Damit verwarfen die Richter den Antrag des Mannes auf eine einstweilige Verfügung gegen den US-Konzern.

Zu dem Rechtsstreit gegen den US-Konzern war es gekommen, weil der syrische Flüchtling auf Fotomontagen fälschlicherweise als Terrorist und Attentäter dargestellt wurde. Dafür wurde sein Selfie mit Kanzlerin Merkel genutzt. Der rechtswidrige Beitrag wurde hundertfach geteilt. Der Flüchtling forderte deshalb von Facebook nicht nur den Originalbeitrag, sondern auch alle Duplikate zu löschen. Weil der Konzern das nicht gänzlich tat, klagte der Flüchtling. Für fremde Inhalte sei Facebook als Host-Provider erst nach Meldung und Kenntnis gemäß Paragraph 10 des Telemediengesetzes verantwortlich, befanden die Würzburger Richter. Modamani muss nach der Entscheidung des Würzburger Gerichts nun weiterhin selbst verleumderische Beiträge gegen ihn suchen und melden.

Der Vorsitzende Richter der Ersten Zivilkammer, Volkmar Seipel, sagte, alleine die Frage, ob das Landgericht Würzburg für solch ein Verfahren überhaupt zuständig ist, sei schwierig zu beantworten. In einer kurzen Urteilsbegründung sagte er, die Kammer sei der Auffassung, dass das soziale Netzwerk „weder Täter noch Teilnehmer“ der Verleumdung sei. Damit liege rechtlich gesehen weder ein Behaupten, noch ein Verbreiten vor. Das soziale Netzwerk habe sich die verleumderischen Beiträge auch nicht „zu eigen“ gemacht, eine Veränderung der Inhalte sei ebenfalls nicht vorgenommen worden. Es blieben somit reine Nutzer-Inhalte.

Antike Gesetze und moderne Sachverhalte

Modamanis Anwalt Chan-jo Jun sagte, das Gericht habe sich mit seiner Entscheidung „in den Grenzen des Rechts“ bewegt, das älter ist als das soziale Netzwerk. Die Gesellschaft, die Politik müsse nun entscheiden, ob sie weiterhin hinnimmt, dass Facebook „machen kann, was es will“, sagte Jun: „Wenn nicht, dann brauchen wir neue Gesetze.“ Appelle an die Freiwilligkeit reichten nicht aus. Es müsse Unternehmen wie Facebook finanziell weh tun, geltendes Recht zu verletzen. In diesem Eilverfahren habe man lernen können, „wie unsere antiken Gesetze auf moderne Sachverhalte reagieren“. Jun kündigte an, Modamani in einem Hauptsacheverfahren nicht weiter zu vertreten. Er begründete dies mit persönlichen Angriffen gegen ihn.

Facebook äußerte sich nach der Entscheidung eher zurückhaltend. „Wir möchten zunächst noch einmal betonen, dass wir sehr gut verstehen, dass dies für Herrn Modamani eine schwierige Situation ist“, sagte ein Sprecher auf Anfrage. „Bezogen auf das Urteil freut es uns, dass das Gericht unsere Ansicht teilt, dass die eingeleiteten rechtlichen Schritte hier nicht der effektivste Weg zur Lösung der Situation waren.“ Facebook habe schnell den Zugang zu Inhalten blockiert, die vom rechtlichen Vertreter Herrn Modamanis korrekt gemeldet wurden. „Wir werden auch weiterhin auf alle rechtmäßigen Meldungen von Herrn Modamanis Rechtsvertretern eingehen“, verspricht Facebook und verweist darauf, dass sich das Netzwerk „in Bezug auf Inhalte, die Menschen auf unserer Plattform teilen, weiterhin an unsere Verpflichtungen gemäß deutschen Rechts“ halte.

Die Entscheidung des Würzburger Gerichts wird unter Juristen kontrovers diskutiert. Der Berliner Medienrechtsanwalt Joahnens von Rüden ist der Ansicht, dass Facebook zumindest als so genannter Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. „Maßgeblich dafür ist, dass Facebook von den rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt und sie nicht binnen einer angemessenen Frist löscht“, so der Jurist.

Auch das Gericht relativierte die Bedeutung der Entscheidung. Facebook könne sich bei einer „schweren Persönlichkeitsverletzung“ unter Umständen nicht darauf berufen, dass der Geschädigte jede einzelne Fundstelle nachzuweisen habe. Stattdessen habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass es Fälle geben könne, in denen der Anbieter nach beanstandeten Inhalte suchen müsse – allerdings nur dann, wenn dies technisch ohne zu großen Aufwand realisierbar und damit zumutbar sei. Das Bundesjustizministerium enthielt sich einer Reaktion. „Einzelne Urteile werden generell nicht kommentiert“, hieß es aus dem Ministerium von Heiko Maas. (mit epd)

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