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Bei der Bread and Butter zeigen 600 Modemarken auf 75.000 Quadratmetern ihre neuesten Kollektionen.

© dapd

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Auskunftsrecht der Presse gestärkt

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse reichen nicht in jedem Fall als Begründung aus, damit eine Behörde der Presse Auskünfte verweigern darf, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Anlass für den Gerichtsstreit war ein Berliner Streitfall.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Auskunftsrecht der Presse gegenüber Behörden gestärkt. Bei überwiegendem Informationsinteresse können Journalisten von staatlichen Liegenschaftsverwaltungen Informationen auch dann verlangen, wenn diese dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist damit verpflichtet, der „Bild“-Zeitung die Konditionen mitzuteilen, zu denen das Tempelhofer Flughafengebäude an die Modemesse „Bread and Butter“ vermietet wurde. Anhand der Vertragsbestimmungen könne sich der Redakteur ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung bilden, so die Richter am Mittwoch. Das habe besonderes Gewicht, weil in der Öffentlichkeit Zweifel daran laut geworden seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen müsse dahinter zurückstehen. Der Bund und das Land Berlin vermieten das Gebäude gemeinsam für die Messewochen, die Einnahmen sind jedoch unbekannt.

Das Urteil hat auch über den Fall hinaus Bedeutung. Die Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Bundesbehörden ist umstritten, seit das Bundesverwaltungsgericht es 2013 als bloßen „Minimalstandard“ definierte, weil das Landespresserecht nicht anwendbar sei. So ist etwa das Berlin-Brandenburger Oberverwaltungsgericht der Auffassung, Behörden dürften Auskünfte demnach immer verweigern, wenn schützenswerte Belange der Behörde oder privater Dritter erkennbar oder berührt sind. Eine Abwägung mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Recherche findet vielfach nicht mehr statt, Journalisten können ihre Auskunftsrechte nicht mehr durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht machte nun jedoch deutlich, dass insbesondere das für die Bundesbehörden zuständige Gericht das Urteil von damals missverstanden habe. Eine Abwägung der Interessen müsse möglich bleiben, betonte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. „Sonst läuft das Auskunftsrecht der Presse leer“. Jost Müller-Neuhof

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