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Kind im Nacken.

© dpa

Vaterschaftsrecht: Wann muss ein Mann Unterhalt zahlen?

Muss ein Mann für ein Kind zahlen, das nicht von ihm ist, für das er aber gelobt hat, Verantwortung zu übernehmen? Der Bundesgerichtshof verhandelt diesen zukunftsweisenden Fall.

Von Fatina Keilani

Eine Frau und ein Mann wünschen sich ein Kind, aber der Mann ist zeugungsunfähig. Als dann schließlich mithilfe von Fremdsperma ein Baby geboren wird, weigert sich der Mann, für das Kind aufzukommen. Da er nicht mit der Frau verheiratet ist und die Vaterschaft auch nicht anerkannt hat, scheint die Sachlage ihm recht zu geben. Die Frau klagt sich durch die Instanzen. Jetzt liegt die Sache beim Bundesgerichtshof, der sie nächste Woche verhandelt. Von dort ist eine interessante Weiterentwicklung des Vaterschaftsrechts zu erwarten.

Denn der Fall hat Besonderheiten. Die Frau und der Mann waren seit dem Jahr 2000 bis mindestens 2007 zusammen. Um ein Kind zu bekommen, gingen sie zum Arzt, der eine heterologe Insemination vornahm, sprich, die Frau mit dem Sperma des Dritten zu befruchten versuchte. Der Mann verfasste beim Arzt handschriftlich ein Papier mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“ Und: Er hatte das Fremdsperma besorgt.

Der erste Befruchtungsversuch scheiterte, ein späterer gelang. An diesem sei er nicht beteiligt gewesen, behauptete der Mann später vor Gericht, doch die Richter glaubten ihm nicht. Das Paar, das auch nie eine gemeinsame Wohnung hatte, war inzwischen getrennt. Das Baby wurde im Oktober 2008 geboren. Der Mann trat zunächst wie ein Vater auf, bezahlte die Erstausstattung und zahlte drei Monate lang Unterhalt, dann nicht mehr.

Nun will die Frau Unterhalt für das Kind, der Höhe nach orientiert am Gesetz. Einen gesetzlichen Anspruch hat sie nicht, aber da ist ja noch der Zettel. Er könnte einen vertraglichen Anspruch begründen. Nachdem das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Frau recht: Es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Tochter. Weiter sei entscheidend, dass der Wunschvater zwar nicht durch einen natürlichen Zeugungsakt, wohl aber durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen die (Mit-)Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen habe, woran er sich festhalten lassen müsse.

Diese Begründung des Gerichts zeigt, in welche Richtung Recht und Gesetz tendieren: Die Unterhaltspflicht soll von der biologischen wie rechtlichen Abstammung abgekoppelt werden. Denn die Gesellschaft wandelt sich. Menschen übernehmen Verantwortung füreinander, ohne gleich zu heiraten; auch auf dem Feld der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften dürften hier noch interessante Entwicklungen anstehen. Die Ehe ist rechtlich immer noch die stärkste Verbindung. Interessant wird auch sein, ob dem Mann im Ausgangsfall, wenn er zahlen muss, auch entsprechende Umgangsrechte mit dem Kind zustehen.

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