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Die Pflege im Altenheim kostet viel Geld. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kindern nur bis zu einem gewissen Grad für die Kosten aufkommen müssen.

© Kitty Kleist-Heinrich

Urteil des Bundesgerichtshofs: Kinder bei Pflege der Eltern entlastet

Müssen Kinder für die Kosten der Pflege ihrer Eltern aufkommen und dafür ihr Erspartes angreifen? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof heute eine Grundsatzentscheidung gefällt - und die Kinder bedeutend entlastet.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entlastet Hunderttausende von Kindern, deren pflegebedürftige Eltern in Heimen leben. Sie müssen ihre selbst genutzte Eigentumswohnung nicht verkaufen oder mit einer Hypothek belasten, um für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Das Eigenheim der Kinder wird dem verwertbaren Vermögen nicht zugerechnet.

Diese Grundsatzentscheidung hat am Mittwoch der Familiensenat in Karlsruhe verkündet. Da in Deutschland knapp eine Million Pflegebedürftige in Heimen lebt – Tendenz steigend –, hat das Urteil große Bedeutung für deren Angehörige.

Im aktuellen Fall lebt die 87-jährige Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Weil ihre Rente und das Pflegegeld dafür nicht reichten, zahlte das Sozialamt der Stadt Fürth innerhalb von zweieinhalb Jahren rund 17 000 Euro dazu und verlangte von dem Sohn, einem angestellten Elektriker mit einem Nettoeinkommen von 1100 Euro pro Monat, einen Teil davon zurück. Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ bei der Berechnung seines finanziellen Leistungsvermögens die Dreizimmerwohnung des Mannes, in der er mietfrei wohnt, mit einfließen und verurteilte ihn zur Zahlung von rund 5500 Euro an die Stadt Fürth.

Der BGH hob diese Entscheidung nun auf. Grundsätzlich gilt aktuell ein Freibetrag von 1600 Euro. Dieser Betrag ist also tabu und darf nicht für Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden. Bestehen Unterhaltspflichten für die eigenen Kinder oder die Ehefrau, werden diese finanziellen Verpflichtungen zum Freibetrag dazugerechnet.

Nun hatte der Sohn aber auch persönliches Vermögen, und das wird beim Elternunterhalt ebenfalls geprüft. Mit Ersparnissen, zwei Lebensversicherungen und einem Hausanteil in Italien ergab sich ein Vermögenswert von 99 100 Euro. Dazu kam noch die selbst genutzte Eigentumswohnung. Bisher war offen, ob das Eigenheim ebenfalls zum verwertbaren Vermögen zählt. In diesem Fall hätte der Sohn Immobilien verkaufen oder mit Hypotheken belasten müssen, um seine Unterhaltspflicht erfüllen zu können.

Mit dem aktuellen Urteil wurde jetzt erstmals klargestellt, dass die selbst bewohnte Eigentumswohnung außen vor bleibt. Im konkreten Fall bleibt es also beim Vermögenswert von 99 100 Euro. Aber auch dieses Vermögen könnte verschont bleiben. Denn Kinder haben das Recht, zusätzlich zu ihren Rentenbeiträgen Kapital für die Altersvorsorge zurückzulegen. Fünf Prozent des Bruttogehalts bleiben unangetastet, und zwar pro Berufsjahr. So rechnete der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose vor, dass dessen Vermögen von rund 99 000 Euro etwa dem entspricht, was er an zusätzlicher Altersvorsorge zurücklegen durfte.

Der Abkömmling wird, wenn überhaupt, nur mit einem bescheidenen Betrag zum Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter herangezogen. Zur genauen Berechnung wurde der Fall noch einmal an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 269/12).

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