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Den richtigen Job finden. Nicht immer reicht nur eine einfache Mappe, um sich zu präsentieren.

© Daniel Ernst - Fotolia

Arbeitsrecht: Wem gehört die Arbeitsprobe?

Für manche Jobs muss man sich mit teuren Arbeitsmappen bewerben. Ob Firmen sie wieder hergeben müssen, erklärt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unsere Leserin fragt: Ich bin Architektin und habe vor drei Monaten meine Stelle für einen neuen Job gekündigt. Daraufhin hat mir mein ehemaliger Arbeitgeber die Mappe, mit der ich mich vor drei Jahren bei ihm beworben habe, wieder zurückgeschickt, aber einige kostenintensive Arbeitsproben und mein Foto fehlen. Nun reagiert er nicht auf meine Mails, mir das bitte auch noch zuzusenden. Darf er die Unterlagen behalten und wenn ja, kann ich ihm dafür nicht wenigstens eine Rechnung stellen?

Der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abel antwortet: Ob der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen behalten darf, hängt von der Art der Bewerbung ab. Grundsätzlich hat man bei Initiativbewerbungen keinen Anspruch darauf, die eingereichten Unterlagen wiederzubekommen. Anderes gilt bei einer Stellenausschreibung: Hier gibt es zwei Optionen.

Möglichkeit eins: Die Bewerbung ist erfolgreich. Dann sind die Bewerbungsunterlagen Teil der Personalakte und gehören damit dem Arbeitgeber. Übrigens auch wenn das Arbeitsverhältnis endet.

Möglichkeit zwei: Die Bewerbung ist erfolglos. In diesem Fall hat der Bewerber ein Recht darauf, seine Unterlagen wiederzubekommen. Die Kosten für die Rücksendung trägt das Unternehmen. Sind die Unterlagen beschädigt, gibt es Schadensersatz. Problem hierbei: Es ist schwierig zu beweisen, dass das Unternehmen die Unterlagen beschädigt hat. Somit läuft das theoretische Recht auf Schadensersatz praktisch häufig ins Leere.

Auch bei Bewerbungsunterlagen gilt: Man sollte Ansprüche nicht aus Prinzip durchsetzen. Denn man sieht sich häufig zweimal im Leben. Brauchen Sie die Unterlagen also nicht unbedingt zurück, lassen Sie diese dem Arbeitgeber.

Was noch wissenswert ist, im Hinblick auf die Rechte von Bewerbern: Unabhängig von der Art der Bewerbung sind potenzielle Arbeitgeber verpflichtet, Kosten zu erstatten, die dem Bewerber durch die Einladung zu einem Gespräch entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Anreise oder Übernachtungskosten. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Häufig gibt es nur für die günstigste Variante Geld zurück. Da die meisten Unternehmen diesbezüglich Vorgaben haben, sollten sich Bewerber vorab informieren.

Was Bewerber noch wissen sollten: Ethnische Herkunft, Glaube, Geschlecht, Alter und sexuelle Identität dürfen kein Grund sein, dass sich ein Unternehmen gegen sie entscheidet. Bei einer Absage dürfen nur sachbezogene Gründe angegeben werden. Das heißt: Der Bewerber bringt nicht die geforderten Qualifikationen mit oder ein Mitstreiter ist besser ausgebildet. Fühlt sich ein abgelehnter Bewerber diskriminiert, muss er das aber beweisen können. Und das ist heute so gut wie unmöglich.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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