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Gut beraten. Wer Kurskosten absetzen will, sollte alle Belege aufbewahren. Hauptsache, die Weiterbildung fand im beruflichen Kontext statt. Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen, sagen Experten. Foto: Jens Schierenbeck/dpa/tmn

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Geld zurück: Weiterbildung von der Steuer absetzen

Doppelt profitieren: Ob Gebühr, Fahrt oder Lehrmaterial: Wie sich Weiterbildung von der Steuer absetzen lässt.

Lebenslanges Lernen ist längst Realität – und eine Investition in die eigene berufliche Zukunft. Damit man nicht stehen bleibt und die Karriere vielleicht sogar neuen Schwung bekommt. Weiterbildungsmaßnahmen gehören aber auch deshalb zum heutigen Berufsleben, weil Jobeinsteiger im Laufe ihres Erwerbslebens häufig den Arbeitsplatz wechseln. Und fachlich immer wieder von Neuem überzeugen und auf dem Laufenden sein müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von einer Weiterbildungsmaßnahme gleich doppelt profitieren - und diese auch von der Steuer absetzen.

WAS ALS WEITERBILDUNG GILT
„Als Weiterbildung bezeichnet man eigentlich alles, was nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgt“, sagt der Ökonom Roman Jaich vom Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Beispiel: ein Zweit-, Zusatz- oder Aufbaustudium, eine Promotion, ein Pflichtpraktikum oder eine Umschulung. Nach Angaben der Stiftung Warentest gehören aber auch eine weitere Berufsausbildung oder eine berufliche Fortbildung wie der Rhetorik, Sprach- oder Meisterkurs in diese Kategorie. Oder das Referendariat, das Juristen nach dem ersten Staatsexamen absolvieren. Zur Weiterbildung gehören außerdem auch Studienreisen und Kongresse.

NÄHE ZUM BERUF
Von der Steuer absetzen kann man die Weiterbildung allerdings nur, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht und beruflich veranlasst ist. „Private Motive dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen“, sagt Alrun Jappe von der Stiftung Warentest. Wer im Tourismus arbeitet und einen Sprachkurs im Ausland macht, kann diesen Zusammenhang also leicht herstellen.

Schwieriger ist das häufig, wenn in einem Kurs nur Grundkenntnisse vermittelt werden – zum Beispiel in allgemeiner Textverarbeitung. Computeranfänger, die zu Hause keinen eigenen Rechner haben, konnten nach Angaben der Stiftung Warentest allerdings auch diese Anfängerseminare steuerlich geltend machen.

Die berufliche Veranlassung einer Weiterbildung sollte man auch in der Steuererklärung belegen. „Zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, eine Auflistung der Kursinhalte und eine Begründung, weshalb die Inhalte für den Beruf von Bedeutung sind“, sagt Alrun Jappe.

WAS KANN ICH ABRECHNEN?
Bei einer Weiterbildung kommen viele Posten zusammen, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können: Kursgebühren und Honorare, Prüfungsgebühren und Druckkosten für die Abschlussarbeit, aber auch das heimische Arbeitszimmer – vorausgesetzt, dort wird für eine Weiterbildung gelernt. Trifft man sich bei einem Mitlernenden, kann man auch die Kosten für diese Fahrt abrechnen. Ebenso wie die Fahrten zum Vollzeitunterricht, die Verpflegung und die Übernachtung am jeweiligen Bildungsort. Auch die Arbeitsmittel können abgerechnet werden, darunter fallen neben den Büchern auch Schreibtischstühle und Taschen. Und wer einen zweiten Haushalt am Bildungsort führt, kann diesen laut Stiftung Warentest in der Steuererklärung aufführen. Im Jahr der Zahlung können die Teilnehmer auch die Zinsen für einen Bildungskredit abrechnen. Als Werbungskosten geltend machen lassen sich zudem Weiterbildungen im Ausland: „Wenn der Chef das unterstützt, dann geht das“, sagt DBG-Experte Roman Jaich.

WIE RECHNE ICH AB?
Selbstständige können die Weiterbildung vollständig als Betriebsausgaben abrechnen. Bei allen anderen hängt der Steuervorteil davon ab, wie hoch die weiteren Werbungskosten sind. „Weist ein Arbeitnehmer insgesamt kaum Werbungskosten nach, rechnet das Finanzamt trotzdem mit einer Werbungskostenpauschale von 920 Euro“, sagt Alrun Jappe. Durch diese Pauschale wird die Steuerbelatung mit jedem Euro gesenkt, der – auf das ganze Jahr gerechnet – zusätzlich zu den ersten 920 als Werbungskosten nachgewiesen wird.

DARF ICH BILDUNGSPRÄMIE ABSETZEN?
Seit 2008 übernimmt der Bund bei einer beruflichen Weiterbildung die Hälfte der Kurs-, Seminar-, oder Lehrgangsgebühr, maximal 500 Euro. In Anspruch nehmen kann die Bildungsprämie, wer erwerbstätig ist und als Alleinstehender unter einer Einkommensgrenze von maximal 25 600 Euro liegt (bei gemeinsam Veranlagten Paaren sind es 51 200 Euro). Weitere Infos sind abrufbar unter www.bildungspraemie.info oder telefonisch unter 0800 2623 000. Online und telefonisch kann auch ein Gesprächstermin vereinbart werden – denn vor der Kursanmeldung werden die Interessenten beraten. „Die zweite Hälfte der Kursgebühren, die ja vom Teilnehmer erbracht werden, sind steuerlich absetzbar“, sagt Roman Jaich.

DEN CHEF ÜBERZEUGEN
Arbeitnehmer, die sich weiterbilden wollen, sollten den Vorgesetzten von dieser Idee begeistern: Am besten, indem sie darstellen, dass der ins Auge gefasste Kurs kein Ego-Trip ist, sondern der Firma Vorteile bringen wird. Die Fähigkeit, die man erwerben möchte, könnte dem Unternehmen schließlich langfristige Vorteile bescheren. Zum Beispiel, wenn das Unternehmen sich breiter aufstellt und künftig auch ins Ausland exportiert. Und man schon einmal die Sprache lernt.

Beruhigen kann den Chef auch, wenn der Arbeitnehmer zeigt, dass er sich wohl fühlt im Unternehmen. Und mit den neuen, vom Unternehmen finanzierten Kenntnissen nicht sofort zu einem anderen Unternehmen verschwindet. Arbeitnehmer können außerdem anbieten, für eine interessante Weiterbildung auf eine Gehaltserhöhung zu verzichten.

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Den richtigen Steuerberater finden

VERTRAUENSGESPRÄCH

Steuerberatung ist Vertrauenssache, denn der Kunde gibt viel von sich preis: „Zwischen dem Berater und dem Kunden sollte die Chemie stimmen“, sagt Markus Deutsch vom deutschen Steuerberaterverband. Deshalb könne es sich lohnen, in einem Kennenlerngespräch zu überprüfen, ob eine Zusammenarbeit auf der zwischenmenschlichen Ebene funktioniert. Hilfreich könne auch die Suchseite des Verbands (www.dstv.de) nach einem geeigneten Berater sein.

DATENAUSTAUSCH

„Manche Steuerberater bieten auch an, die Unterlagen in elektronischer Form auszutauschen“, sagt Markus Deutsch. Das sei zeitsparend und könne für viele Kunden ein Argument sein, sich für diesen Anbieter zu entscheiden.

KLEINUNTERNEHMER

Lohnen kann sich ein Steuerberater auch schon für Freiberufler und Kleinunternehmer (deren Jahresumsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und im laufenden Geschäftsjahr die 50 000 Euro-Marke voraussichtlich nicht überschreitet). „Kleinunternehmer müssen dem Steuerberater auch kein großes Honorar bezahlen“, sagt Deutsch. Der Berater könne geraden Neueinsteigern in der Gründungsphase den Rücken frei halten – und seinen Kunden auch auf Gefahren und Potenziale hinweise, die noch in seiner Tätigkeit stecken.

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