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Vor Gericht (Symbolbild).

© dpa

Das ist dem Gericht nicht Wurst: Jobcenter darf Hartz IV nicht pauschal kürzen

Eine Angestellte verzichtete auf die deftige Pausenverpflegung ihres Betriebs und bekam deswegen vom Jobcenter weniger Hartz-IV-Leistungen. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht. Und dieses gab ihr Recht.

Ordentliche Fleischportionen, Wurst und Salate mit viel Mayonnaise – dieses deftige Essen stellte ein Berliner Fleischereibetrieb seinen Beschäftigten als Pausenverpflegung zur Verfügung. Was dem einen schmeckt, ist dem anderen ein Graus. „Zu fett, zu kohlenhydratreich“ befand etwa eine Verkäuferin, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Gewicht deutlich reduziert hatte, deswegen Diät hielt, sehr auf ihre Ernährung achtete und auf die angebotenen Speisen verzichtete.

Ihr Pech war, dass sie zusätzlich zu ihrem Lohn bei dem Fleischer aufstockende Leistungen des Jobcenters bekam. Die Behörde war der Auffassung, dass man den Gegenwert von rund 30 bis 50 Euro im Monat auch für diese nicht verzehrten Speisen beim Einkommen anrechnen muss, und der Frau daher weniger Hartz-IV-Leistungen zustehen. Dagegen klagte die Frau vor dem Sozialgericht. Und dieses gab ihr jetzt Recht.

Verpflegung darf abgelehnt werden

Pauschal die Unterstützung zu kürzen, weil ihr Essen zur Verfügung gestellt wird, verletze die Frau in ihren Persönlichkeitsrechten, urteilte die 175. Kammer des Gerichts. Es hielt die zugrunde liegende Verordnung, wonach auch Verpflegung auf die Unterstützung angerechnet werden kann, für nicht rechtens. Denn bei Hartz-IV-Leistungen werde nicht im individuellen Fall aufwendig der Bedarf ermittelt, sondern es werde eine Pauschale gezahlt. Zudem muss das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts auch akzeptieren, dass Hartz-IV-Bezieher angebotene Verpflegung ablehnen, „zum Beispiel aufgrund religiöser Speisevorschriften, aus gesundheitlichen oder ethisch-moralischen Gründen“.

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