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Der Weg zum Gericht: Erst Widerspruch, dann Klage

Streit um Bewilligung der Mietkosten ist der Hauptgrund für Hartz-IV-Klagen vor dem Sozialgericht. Noch muss sich das Gericht allerdings nicht mit der neuen „Wohnaufwendungenverordnung“ befassen.

Streit um Bewilligung der Mietkosten

ist der Hauptgrund für Hartz-IV-Klagen vor dem Sozialgericht. Noch muss sich das Gericht allerdings nicht mit der neuen „Wohnaufwendungenverordnung“ befassen. Aber bis die erste Klage dagegen eingeht, ist es nur eine Frage der Zeit. Denn die Verordnung ist erst seit Mai in Kraft. Hartz-IV-Bezieher, die gegen einen Jobcenterbescheid vorgehen wollen, müssen zunächst Widerspruch bei der Behörde einlegen. Erst wenn dieser nicht erfolgreich ist, können sie zum Gericht gehen. Sollte eine Klage direkt die Rechtmäßigkeit der Verordnung zum Inhalt haben, dann wird dieses Verfahren nicht in der ersten Instanz entschieden, sondern direkt zur Überprüfung an das Landessozialgericht in Potsdam verwiesen. sik

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