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Knöllchen - is' ihm egal? Na, das könnte sich jetzt ändern.

© picture alliance / dpa

Gerichtsurteil in Berlin: 83 Strafzettel: Führerschein-Entzug für Falschparker

Ein Wilmersdorfer wollte sich partout nicht an die einfachsten Straßenregeln halten. Folge: "Fahrerlaubnisentzug bei hartnäckigem Falschparken".

Sie sind ein Dauerärgernis - für Fußgänger, für Busfahrer, für Radler, für Autofahrer, für alle: Falschparker. Und wer das besonders rigoros und immer wieder macht, verliert sogar seinen Führerschein. Das geht aus einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts hervor: "Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden."

"... offensichtlich nicht willens, Vorschriften einzuhalten"

Konkret geht es um einen 48 Jahre alten Mann aus Berlin-Wilmersdorf, mit dessen Fahrzeug zwischen Januar 2014 und Januar 2016 insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten - davon 83 Parkverstöße - begangen worden sind. Daraufhin habe das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzogen, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung - kurz: "Idiotentest" - nicht nachgekommen war.

Das Verwaltungsgericht bestätigte jetzt im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde: Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Das Verwaltungsgericht schreibt: Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer "offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte".

"Charakterlicher Mangel"

Und weiter: Auch wenn der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein "charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise".

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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