zum Hauptinhalt
Ohrschmuck: Umstritten ist, ob dies bei Minderjährigen als Körperverletzung geahndet wird.

© dpa

Nicht nur Beschneidung: Auch ein Ohrloch kann eine Körperverletzung sein

Die Debatte um das Beschneidungsurteil zieht nun weitere Kreise in der Justiz. Ein Berliner Amtsrichter will den Fall einer Dreijährigen zum Staatsanwalt bringen. Deren Eltern klagen gegen ein Tattoo-Studio, in welchem sie ihrem Kind Ohrlöcher stechen ließen.

Von Fatina Keilani

Ein Lichtenberger Amtsrichter trägt die Debatte um rituelle Beschneidung auf eine neue Stufe – denn auch beim Stechen eines Ohrlochs bei einem dreijährigen Mädchen kann es um das Kindeswohl gehen und die Frage, wie weit die Einwilligung der Eltern reichen soll. Als eine Schmerzensgeldklage bei ihm eintraf, wies der Richter die Eltern darauf hin, er werde auch prüfen lassen, ob ihr Verhalten strafbar sei. So teilte es das Kammergericht mit. Dabei bezog der Richter sich, wenn auch nicht ausdrücklich, auf das Beschneidungsurteil des Landgerichts Köln, das den Eingriff bei einem vierjährigen Jungen als Körperverletzung gewertet hatte. Nicht nur die Einwilligung der Eltern sei zweifelhaft. Auch sei fraglich, warum die Inhaberin des Tattoo-Studios es nicht ablehne, bei derart jungen Kindern Ohrlöcher zu stechen.

Bei der Staatsanwaltschaft ist noch kein Ermittlungsverfahren gegen die Eltern anhängig. „Auch dass die Akte zur rechtlichen Überprüfung hier eingegangen wäre, kann ich bisher nicht bestätigen“, sagt Sprecher Martin Steltner.

Ulrich Wimmer, Sprecher der Zivilgerichte, vermutet, dass der Richter erst einmal den Verlauf der mündlichen Verhandlung am kommenden Freitag abwarten wolle. Die Klage sei vom 6. August, also recht frisch eingegangen.

Die Eltern hatten dem Mädchen Ende 2011 auf dessen Wunsch zum dritten Geburtstag Ohrlöcher stechen lassen und waren dazu in ein Tattoo-Studio gegangen. In der Klage argumentieren sie nun, das Stechen habe dem Mädchen sehr wehgetan, es habe danach geweint, und noch drei Tage später habe es bei einem Arzttermin eine traumatische Reaktion gezeigt. Außerdem sei das Ohrloch auf der rechten Seite nicht an der vorgesehenen Stelle gestochen worden. Deswegen verlangen die Eltern im Namen des Kindes von dem Tattoo-Studio Schmerzensgeld in Höhe von 70 Euro.

Das Kölner Landgericht hatte Anfang Mai mit seinem Urteil eine heftige Debatte in Gang gesetzt. In deren Verlauf kam auch die Frage auf, inwieweit andere Eingriffe wie Ohrlochstechen, Piercings oder Tätowierungen ebenfalls als Körperverletzungen anzusehen sein könnten. „Jeder ärztliche Eingriff stellt zunächst eine Körperverletzung dar“, sagt Rechtsanwalt Dennis Hampe von der Medizinrechtskanzlei kwm. „Es geht um die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt.“ Das halten die Anwälte in Fällen wie diesem für zweifelhaft. „Ein kleines Kind hat noch nicht die nötige Verstandesreife“, so Hampe. Anders als bei der Beschneidung gehe es hier auch nicht um Religionsausübung. Und einen medizinisch nicht indizierten Eingriff, der nur der Schönheit diene, könne man auch nicht ohne weiteres als Ausdruck elterlicher Fürsorge ansehen. „Wir raten unseren Mandanten bei der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit davon ab, bei Kleinkindern Ohrlöcher oder Piercings zu stechen. Auch bei Jugendlichen muss sich der Arzt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten überzeugen, aber auch hier ist Zurückhaltung geboten.“

Die Piercing- und Tattoo-Studios gehen mit den Wünschen kleiner Kinder und ihrer Eltern offenbar sehr unterschiedlich um. Von zehn befragten Studios äußerte sich nur eines. „Meist kommen Eltern mit Sechsjährigen und wollen ein Piercing oder sogar ein Tattoo“, sagt ein Tätowierer, der das nach eigenen Angaben regelmäßig ablehnt. Unter 14 Jahren sei das in seiner Branche gar nicht erlaubt. Daran halten sich allerdings offenbar die wenigsten.

Zur Startseite