"U-Bahnschläger" : Torben P. darf als Freigänger in die Schule gehen

07.08.2012 14:31 Uhrvon
Torben P. während der Gerichtsverhandlung im vergangenen Jahr. Foto: dpa
Torben P. während der Gerichtsverhandlung im vergangenen Jahr. - Foto: dpa

Torben P. geht wieder zur Schule - trotz Haftstrafe. Als Freigänger kann der verurteilte Gymnasiast weiterhin am Unterricht an der Charlottenburger Liebfrauenschule teilnehmen. Weitere Hafterleichterungen sind geplant.

Der als „U-Bahnschläger“ verurteilte Gymnasiast Torben P. (19) hatte am Montag seinen ersten Schultag: Seitdem lernt er wieder an der Charlottenburger Liebfrauenschule. Das Gymnasium in Trägerschaft des Erzbistums hatte ihn im vergangenen September in die elfte Klasse aufgenommen. Torben P., der zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden war, kann somit als Freigänger seine Schulausbildung fortsetzen. Dies bestätigte eine Sprecherin des Justizsenators Thomas Heilmann (CDU). Sie betonte, dass der 19-Jährige sich noch nicht im offenen Vollzug befindet, sondern auf der Warteliste für einen Platz steht.

Bis dahin ist er Freigänger der Jugendstrafanstalt Plötzensee.

Torben P. hatte im April 2011 auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße einen Mann brutal geschlagen und mit Tritten gegen den Kopf schwer verletzt. Der Fall erregte bundesweit Aufsehen und führte abermals zu Debatten über mehr Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr. Das Landgericht Berlin sprach ihn des versuchten Totschlags schuldig. Seine Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten trat er vor sechs Wochen an. Bevor das Urteil rechtskräftig war, hatte Torben P. Haftverschonung erhalten. Da an seiner damaligen Schule Eltern und Lehrer gegen seine Rückkehr protestiert hatten, bot ihm das Erzbistum die Möglichkeit, am Liebfrauengymnasium sein Abitur zu machen.

Der Prozess gegen Torben P. in Bildern

Die Kriterien, die erfüllt werden müssen, um als Gefangener in den offenen Vollzug zu kommen, seien gesetzlich festgelegt, sagte die Sprecherin des Justizsenators. Zum Einzelfall Torben P. äußert sie sich nicht. Doch generell gelte: Die Justizvollzugsanstalt entscheidet im Rahmen der Vollzugsplankonferenz, ob ein Inhaftierter in den offenen oder in den geschlossenen Vollzug kommt.

Oberste Priorität sei die Resozialisierung des Gefangenen. „Wenn jemand eine funktionierende Familie hat oder eine Arbeitsstelle, dann wäre es nicht sinnvoll, ihm dies auch noch wegzunehmen“, erläutert die Sprecherin. Geprüft würden aber auch, ob Fluchtgefahr besteht, wie die sozialen Bindungen oder Perspektiven sind und ob der Gefangene sich zuvor freiwillig seinem Prozess gestellt hat.

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