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Teure Umschulung. Gero Bublitz hat die Kosten zunächst selbst bezahlt.

© Wolff

Zuständigkeitschaos im Jobcenter: Von jeder Hartz-IV-Förderung ausgeschlossen

Bariton Gero Bublitz lässt sich mit Zusage des Jobcenters umschulen, doch eine andere Abteilung der Behörde lehnt dann das Arbeitslosengeld II ab. Jetzt klagt der 41-Jährige.

Auf der Opernbühne meisterte Gero Bublitz immer wieder komplizierte Situationen. In „Così fan tutte“ etwa, einer Oper, in der die Protagonisten allerlei amouröse Verwicklungen bis hin zum Happy End überwinden. Mit etlichen Verwicklungen kämpft der studierte Bariton derzeit wieder. Diesmal aber nicht auf der Bühne; sein Widersacher ist kein Nebenbuhler, sondern das Jobcenter. Und die Vorlage stammt nicht von Mozart, sie orientiert sich am Sozialgesetzbuch II – besser bekannt als Hartz-IV-Gesetz. Es ist ein Stück über die Auswirkungen eines Gesetzestextes auf das wahre Leben. Und darüber, wie wenig in einer Behörde die eine Abteilung weiß, was die andere darf. Ob es für Bublitz in dieser Inszenierung ein Happy End gibt, ist offen.

Seit über einem Jahr liegt der 41-Jährige mit dem Jobcenter im Clinch darüber, ob er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Im Sommer vergangenen Jahres zog er für sich das Fazit, dass sein Traumberuf, der klassische Gesang, ihm keine eigenständige Existenz bietet: zu selten sind die Engagements, zu häufig Zeiten der Arbeitslosigkeit. Bublitz will sich neu orientieren und und sucht Alternativen. Er entscheidet sich für eine Ausbildung zum Ergotherapeuten, einem Berufsfeld mit guten Möglichkeiten. „Der Beruf ist immer noch kreativ und trifft meine soziale Ader“, sagt Bublitz.

Der Internationale Bund in Wedding bietet die dreijährige Ausbildung an. Bublitz weiß, dass er es nicht alleine stemmen kann, sowohl für die Schule als auch für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dabei ist er bereit, sein bislang für die Altersvorsorge zurückgelegtes Geld zu investieren. Das ist für ihn selbstverständlich. „Ich will nicht alles finanziert bekommen“, sagt er. Er wendet sich ans Jobcenter Mitte. Der Arbeitsvermittler erkennt, dass der Sänger in seinem alten Beruf nicht vermittelbar ist, ist mit der Wahl der Ausbildung einverstanden – und stellt einen Bildungsgutschein in Aussicht, um die Ausbildung zu finanzieren. Allerdings muss Bublitz dafür zunächst einen Antrag auf Hartz IV stellen. Damit wechselt die Zuständigkeit im Jobcenter – nun liegt der Fall bei der Leistungsabteilung, die Zusagen des Arbeitsvermittlers sind irrelevant. Ein erster Antrag wird abgelehnt – wegen der noch vorhandenen Rücklagen. Bublitz folgt einem Ratschlag aus dem Jobcenter und bezahlt die komplette Ausbildung auf einen Schlag – rund 13 000 Euro. Vermögen hat er nun keins mehr. Arbeitslosengeld II erhält er dennoch nicht. Denn das Jobcenter lehnt auch den zweiten Antrag ab. Diesmal erfährt Bublitz, dass er prinzipiell keinen Anspruch darauf hat: Auszubildende für diesen Beruf könnten Bafög beantragen, deswegen sei Hartz IV ausgeschlossen.

Für Bafög aber ist Bublitz zu alt. Das gibt es nur bis 30, in Ausnahmefällen auch bis 35. Außerdem hat er mit dem Gesangsstudium bereits eine Bafög-fähige Ausbildung abgeschlossen. All das interessiert das Jobcenter ohnehin nicht. Die Behörde beruft sich auf den Paragrafen sieben des Sozialgesetzbuches II: Darin steht sinngemäß, wenn die Ausbildung „dem Grunde nach“ Bafög-fähig ist, gibt’s kein Hartz IV. Sollte ein Antragsteller individuelle Gründe haben, warum er kein Bafög bekommt, sei das nicht ausschlaggebend. Bublitz wendet sich an die Bundesagentur für Arbeit. Die bescheinigt ihm zumindest, dass im Rahmen des Ermessensspielraums zu prüfen sein sollte, ob Härtefall- oder Ausnahmeregelungen greifen.

Fälle, wie der von Bublitz, landen vor dem Sozialgericht. Sind dort sogenannte „Klassiker“. Immer wieder wehren Menschen sich gegen die Regelung, die sie von jeder Hartz-IV-Förderung ausschließt, weil sie „dem Grunde nach“ durch Bafög gefördert werden könnten, tatsächlich dazu aber nicht berechtigt sind. Auch Gero Bublitz klagt gegen die Bescheide des Jobcenters. Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung wies ein Richter zunächst ab. Er sieht keine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung, da Bublitz durch ein Darlehen seiner Familie unterstützt wird. Das Hauptverfahren steht noch aus. Mit dem Hinweis auf die gerichtliche Auseinandersetzung lehnt das Jobcenter jede Stellungnahme ab.

Ein Experte bei der Bundesagentur für Arbeit, der sich nicht offiziell äußern möchte, sieht in dieser Gesetzesregelung eine Lücke, in die gerade Menschen wie Bublitz fallen. Sie seien vor allem aufgrund ihres Alters benachteiligt. Oft seien sie besonders motiviert, etwas neu anzupacken, und hätten keinerlei Chance, dabei unterstützt zu werden. „Sie stehen im Förderabseits“, sagt der Fachmann. Dabei würden solche Fachkräfte künftig dringend gebraucht.

Würde Bublitz seine Ausbildung abbrechen, könnte er Arbeitslosengeld II beantragen. Und würde es auch bekommen. Genau das hat ihm ein Mitarbeiter im Jobcenter vorgeschlagen. Längerfristig würde ihm sogar irgendeine Umschulung finanziert. Das wäre im Endeffekt für das Jobcenter teurer, als nur für das Arbeitslosengeld II aufzukommen. Bublitz leuchtet das nicht ein; er wartet auf die Entscheidung des Sozialgerichts. Die Ausbildung will er durchziehen. „Das ist doch alles absurd“, sagt er. Sigrid Kneist

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