Beschneidungs-Debatte : "Erlaubt ist, was nicht schadet"

06.08.2012 14:15 Uhrvon
Grundlage des Glaubens. Ludovico Mazzolinos „Beschneidung Christi“ von 1526, Kunsthistorisches Museum Wien. Foto: picture-alliance / akg-images
Grundlage des Glaubens. Ludovico Mazzolinos „Beschneidung Christi“ von 1526, Kunsthistorisches Museum Wien. - Foto: picture-alliance / akg-images

Kindeswohl, Elternsorge, Religionsfreiheit: Die Familienrechtlerin Susann Bräcklein vermutet in der Debatte um die Beschneidung, dass es in den nächsten Jahren mehr Ersatzrituale und weniger Beschneidungen geben wird.

Frau Bräcklein, viele wünschen sich in der aufgeheizten Debatte um die Beschneidung eine friedensstiftende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Kann es die geben?

Im jetzt diskutierten Fall nicht. Das Landgericht Köln hat den Arzt freigesprochen, der den Jungen beschnitten hatte, dieser Einzelfall ist abgeschlossen. Dabei wurde zwar eine rechtswidrige, aber keine schuldhafte Körperverletzung festgestellt, weil der Arzt annahm, sein Handeln sei erlaubt gewesen – wo kein Kläger, da keine Klage. Das Verfassungsgericht könnte also erst in einem neuen, ähnlichen Fall entscheiden, wie ihn die Religionsverbände eventuell lancieren wollen.

Zu welchem Ergebnis könnte das Verfassungsgericht kommen?

Es geht vor allem um zwei Grundrechte, die im Konflikt miteinander stehen: das Elternrecht und das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Liegen beide Rechtsgüter auf der Waage, muss entschieden werden, welches schwerer wiegt. Die Grundrechtskollisionen dieser Art sind auch nichts Neues. Das sehen wir an bislang diskutierten körperlichen Eingriffen an Kindern: Ohrlochstechen, Piercings, Schönheitsoperationen wie Nasenkorrektur oder Ohrenanlegen, Impfungen, Zahnspangen und so fort. All das berührt Standardfragen des Familienrechts. Hier kommt es gar nicht so sehr auf die Motivation des Eingriffs oder die Frage der Religionsfreiheit an.

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Ist ein Beschneidungsverbot sinnvoll?

Worauf kommt es grundgesetzlich vor allem an? Auf das Kindeswohl?

Ja. Das Kindeswohl ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist nirgendwo klar definiert und wird nur negativ geprüft: Grundsätzlich ist erlaubt, was nicht evident schadet.

Also hört erst bei Körperverletzung das Elternrecht auf?

Sie unterstellen, dass es sich bei der Beschneidung von Jungen um einen rechtswidrigen Eingriff handelt. Doch gerade bei dieser Frage wird ja so erbittert gestritten. Wie wir etwa am Beispiel der Korrektur von Segelohren sehen, sind nicht alle körperlichen Eingriffe an Kindern rechtswidrig. Der verfassungsrechtlich geschützte Spielraum endet erst beim Missbrauch der elterlichen Sorge.

Im Video-Interview berichtet Dr. med. Ismail Tuncay über die Bedeutung einer Beschneidung im Islam, möglichen Komplikationen und was ein Verbot aus seiner Sicht bringen würde:

Was markiert also die Grenze des Elternrechts?

Jedenfalls nicht die medizinische Indikation. Ich bin der Auffassung, die Grenze lässt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ableiten. Dieses Grundrecht richtet sich an Artikel 1 der Verfassung aus: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Dazu hat die Rechtsprechung die sogenannte Objekt-Formel entwickelt: Niemand darf zum Objekt herabgewürdigt werden. Dieses Grundprinzip setzt auch dem Elternrecht Grenzen.

Darüber ließe sich allerdings weiter streiten.

Das stimmt. Die einen würden sagen: „Das Kind muss selbst entscheiden dürfen“, die anderen: „Die Beschneidung von Jungen ist kein auf Abwertung gerichteter Akt wie etwa die weibliche Beschneidung.“ Die Mädchen-Beschneidung ist der Extremfall, der die Grenzziehung verdeutlicht. Das Oberlandesgericht Dresden hat 2003 einer Mutter teilweise das Sorgerecht entzogen, weil sie ihre fünfjährige Tochter in Afrika „pharaonisch“, also in der am meisten verstümmelnden Form, beschneiden lassen wolle. Im Urteil hieß es, das Mädchen würde unter Missachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen Objekt erniedrigt, die Integrität der Person beschädigt.

Die Familienrechtlerin Susann Bräcklein arbeitete von 2006 bis 2009 am Bundesverfassungsgericht. Zur Zeit berät sie das Verfassungsgericht von Georgien. Foto: privat
Die Familienrechtlerin Susann Bräcklein arbeitete von 2006 bis 2009 am Bundesverfassungsgericht. Zur Zeit berät sie das Verfassungsgericht von Georgien. - Foto: privat

Für die Beschneidung von Jungen gilt die Objekt-Formel nicht?

Eher nicht, solange der Eingriff schmerzfrei und professionell geschieht. Mädchenbeschneidung ist als Asylgrund anerkannt, weil sie die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit geringem Sozialstatus herstellt. Mädchen gelten ohne Beschneidung als „unrein“, das gilt für unbeschnittene Jungen so nicht. Man könnte sagen: Für Mädchen beginnt mit dieser brutalen Praxis ein untergeordnetes Dasein, Jungen erhalten durch einen vergleichsweise kleinen Schnitt ein Upgrade ihrer Mannwerdung. Das ist weitaus weniger beeinträchtigend für die Entwicklung der Persönlichkeit.

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