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NS-Verbrechen: Das Wunder von Ludwigsburg

Die Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen wird 50. Die Politik behinderte ihre Arbeit von Anfang an. Die wichtigen Erfolge zur Aufklärung der Verbrechen des Nationalsozialismus sind der Courage und dem Mut der Mitarbeiter zu verdanken.

Am 1. Dezember wird im Ludwigsburger Schloss mit einem Festakt das 50-jährige Bestehen der Zentralen Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen begangen. Die Errichtung dieser Behörde gilt als der Versuch, die Versäumnisse der Strafverfolgung der ersten 13 Nachkriegsjahre zu beheben und den westdeutschen Willen zur Ahndung von NS-Verbrechen unter Beweis zu stellen. Die Zentrale Stelle wurde jedoch nicht zur umfassenden und konsequenten Ahndung von NS-Verbrechen errichtet; sie sollte vielmehr die innenpolitischen Schäden einer außenpolitisch unvermeidlichen Tätigkeit eingrenzen. Ganze Gruppen von verurteilungsfähigen NS-Verbrechern ließ man dazu geräuschlos in der Versenkung verschwinden. Dass es trotzdem zu über 400 Verfahren kam, grenzt an ein Wunder.

Wie kam es zur Zentralen Stelle? Die westdeutsche Justiz war nach 1945 zwar nicht untätig gewesen, doch fast 80 Prozent der Verfahren wegen NS-Tötungsverbrechen beschäftigten sich mit Fällen von in Deutschland getöteten nicht jüdischen Deutschen. Verbrechen im Zusammenhang mit dem Reichssicherheitshauptamt und anderen zentralen Reichsbehörden blieben ungeahndet. Nur fünf Männer wurden für Verbrechen verurteilt, die in einem der sechs Vernichtungslager geschahen. Alles Zufallstreffer, und alles kleine Leute.

1958 wurden diese Versäumnisse offensichtlich: In Ulm kam es zu einem Strafverfahren gegen Mitglieder einer Einsatzgruppe, die im litauischen Grenzgebiet Tausende von Juden und Kommunisten ermordet hatte. Die Presse berichtete. Man war entsetzt. Die Justizminister handelten schnell und gründeten die Zentrale Stelle, um die Strafverfolgung zu intensivieren und konzentrieren. So lautet die herkömmliche Überlieferung.

In Wirklichkeit hat es diese Welle des Entsetzens, von der Deutschland erfasst wurde, nie gegeben. Die Justiz verhielt sich zögerlich. Und der Versuch, die Behörde als eine Zentralstaatsanwaltschaft beim Generalbundesanwalt anzusiedeln, scheiterte am Widerstand des Bundesjustizministers.

Das ist nicht verwunderlich, denn eine umfassende Ahndung von NS-Verbrechen passte überhaupt nicht in die politische und gesellschaftliche Landschaft jener Zeit. Es war die Zeit der Heimatfilme, der heilen Welt und der – wie durch ein Wunder – verschwundenen Nazis. Die Zahl der NS-Verfahren in Westdeutschland war seit 1951 rapide zurückgegangen, die Strafen für NS-Tötungsverbrechen hatten das Niveau von Strafen für Einbruchdiebstähle erreicht, es hagelte Freisprüche. Und eine beachtliche Mehrheit der westdeutschen Bevölkerung wollte von weiteren NS-Verfahren nichts wissen.

Warum wurde in dieser Atmosphäre die Zentrale Stelle geschaffen? Und warum wurde das, wenn dies 1958 möglich war, nicht schon viel früher getan? Ein mit dem Ulmer Verfahren vergleichbarer Strafprozess hatte bereits 1950 stattgefunden. Aber damals geschah nichts.

1958 hatte die Bundesrepublik, inzwischen auf dem Weg zurück nach Europa, außenpolitisch weit mehr zu verlieren als in den vorangegangenen Jahren. Sie konnte es sich – noch argwöhnisch beäugt von ihren Nachbarn – nicht leisten, die Ahndung von NS-Verbrechen generell zu den Akten zu legen, zumal die DDR gerne verbreitete, welche Nazis unangefochten in hohen westdeutschen Positionen tätig waren. Andererseits hätte eine Prozesswelle die Bundesrepublik, deren politische, Verwaltungs- und Justizelite alles andere als frei von Altnazis war, in höchst unangenehmer Weise bloßstellen können. Dabei dürfte eine Erkenntnis des Ulmer Prozesses die Politik besonders beunruhigt haben: Zwar wurden die Erschießungen von den in Ulm angeklagten Gestapo- und SD-Leuten organisiert, und sie beteiligten sich auch rege an der Durchführung. Doch ein nicht unwesentlicher Teil der Erschießungen wurde von einer Wehrmachtseinheit besorgt. Eine Prozesswelle, die auch die Wehrmacht betreffen würde, war aber innenpolitisch ein Ding der Unmöglichkeit. Zwischen diesen konträren Interessen versuchte sich die Politik 1958 hindurchzuschlängeln, indem sie zwar eine zentrale Vorermittlungsstelle gründete, den Kreis der dadurch potenziell Betroffenen aber so klein wie möglich hielt. Durch die Konzentration der Vorermittlung von NS-Verbrechen wurde die Gefahr weitgehend gebannt, dass einzelne Staatsanwaltschaften unbedacht tätig wurden. Gleichzeitig wurde die Zuständigkeit der Zentralen Stelle beschnitten. Zuerst wurden Verbrechen mit Tatorten in Deutschland ausgeklammert. So wurde weitgehend sichergestellt, dass alle noch ungeahndeten NS-Verbrechen, die die in Westdeutschland ansässige Bevölkerung in ihrer eigenen Umgebung begangen hatte, unermittelt blieben. Und dann wurden alle Kriegsverbrechen ausgeklammert.

Bereits 1959 wurde dann noch eine weitere Gruppe ausgesondert: Wer die Opfer zusammengetrieben, bewacht, zur Exekution geführt oder als Mitglieder von Erschießungskommandos erschossen hatte, sollte als „kleiner Befehlsempfänger“ im Allgemeinen nicht angeklagt werden. Damit hatte man nicht nur einen weiteren Teil der eigenen Bevölkerung de facto amnestiert, sondern auch eine zusätzliche Ausnahme für ehemalige Angehörige der Wehrmacht geschaffen. Denn ihre Beteiligung bestand in der Regel in der Teilnahme an Erschießungskommandos. Es blieb allerdings ein Problem: Alle diese Ausklammerungen vertrugen sich nicht mit der gesetzlichen Strafverfolgungspflicht. Doch mit der Zentralen Stelle ließ sich auch dieses Problem elegant lösen. Sie wurde – vielleicht gerade deshalb – keine Zentralstaatsanwaltschaft, sondern nur eine Vorermittlungsbehörde. Da das Gesetz eine solche Behörde gar nicht kennt, gilt der Verfolgungszwang nicht für sie.

Dies alles schlug beachtliche Lücken in die westdeutsche Verfolgung von NS-Verbrechen. Die Ausklammerung von in Deutschland begangenen Verbrechen führte zum Beispiel dazu, dass die Deportation der Juden in zehn der 16 Bundesländer unverfolgt blieb. Die Ausklammerung von Kriegsverbrechen schützt die Auswüchse einer verbrecherischen Kriegsführung. So verläuft von Weißrussland durch die Ukraine, Griechenland, Jugoslawien und Italien bis nach Frankreich eine Blutspur von Orten, die mitsamt allen ihren Einwohnern von deutschen Truppen ausradiert worden sind. Kein Wehrmachtsangehöriger hat dafür je vor einem westdeutschen Gericht gestanden.

Nicht weniger verhängnisvoll wirkte sich die Ausklammerung der „kleinen Befehlsempfänger“ mittels eines pauschal und ungeprüft zugebilligten Befehlsnotstandes aus. Die Schilderungen in den Urteilen, wie die Ghettos geräumt, Gehunfähige und Kleinkinder an Ort und Stelle erschossen und Zurückbleibende vorwärtsgeprügelt wurden, enthalten aber kaum Anhaltspunkte für ein Handeln im Befehlsnotstand. Denn so verhalten sich keine Menschen, die sich aus Angst vor den Folgen einer Befehlsverweigerung widerwillig einem verbrecherischen Befehl beugen. Ihr Verhalten dokumentiert vielmehr „einverständlichen Eifer“, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Gehilfen zu Tätern macht. Sie blieben aber, dank der Ausklammerung, unbehelligt.

Kurzum: Von einer umfassenden Ermittlung der bis 1958 ungeahndet gebliebenen NS-Verbrechen kann keine Rede sein.

Dass diese von der Politik auch gar nicht gewollt wurde, dafür gibt es ein untrügliches Zeichen: die Ausstattung der Zentralen Stelle. Für die Vorermittlung aller ungeahndet gebliebenen NS-Verbrechen wurden ihr 1959 aus jedem Bundesland ein Richter oder Staatsanwalt zugeteilt. Insgesamt also elf. Mit dem übrigen Personal erreichte die Zentrale Stelle so noch nicht einmal 10 Prozent des Personalbestandes der Birthler-Behörde. Und weil ein längerer Verbleib in Ludwigsburg nicht unbedingt laufbahnfördernd war, blieb der Zentralen Stelle nur ein hauchdünner Bestand von mit der Materie durch langjährige Erfahrung vertrauten Juristen.

Da die Zentrale Stelle keine Staatsanwaltschaft ist, hat sie nur beschränkte Ermittlungsmöglichkeiten. Verhaftungen oder Durchsuchungen kann sie nicht veranlassen, Zeugen müssen vor ihr nicht aussagen, und Anklage kann sie nicht erheben. Sie muss die vorermittelten Sachen an eine Staatsanwaltschaft abgeben, so dass die Vorteile einer Zentralisierung der Verfolgung von NS-Verfahren zu einem guten Teil wieder verloren gehen. Und die Unterstützung von Politik, Justiz und Polizei hielt sich in engen Grenzen. So berichtete der Staatsanwalt Gerhard Pauli über die „geringe Begeisterung“ der Bundesregierung für die NS-Verfahren, über Staatsanwaltschaften, die sich „mit allen denkbaren prozessualen Mitteln“ dagegen wehrten, Verfahren von der Zentralen Stelle zu übernehmen, und über massive Behinderungen durch die Polizei.

Exemplarisch für den Einfluss der Exekutive und der Staatsanwaltschaften auf die Arbeit der Zentralen Stelle ist die Geschichte einer Liste mit bis dahin unverfolgten NS-Verbrechen, die die niederländische Regierung auf Ersuchen der Bundesrepublik 1967 übermittelte. Auf dem Dienstweg über Bonn und Stuttgart wurde die Liste zuerst ein wenig gekürzt: Die Namen aller Richter und Staatsanwälte, die für einige hundert Todesurteile gegen Holländer verantwortlich waren, wurden aus der Liste entfernt. Mit der Verfolgung der übrigen von der Zentralen Stelle vorermittelten Fälle ließ sich die Justiz Zeit. Der erste und bisher einzige Verdächtige dieser Liste kam 36 Jahre später vor Gericht. Das Verfahren endete – nicht überraschend – mit dessen Verhandlungsunfähigkeit.

Und auch der Gesetzgeber kam der Zentralstelle in die Quere. 1958 ging man noch davon aus, dass Mord (und damit die letzten NS-Verbrechen) 1965 verjähren würde. Als das nicht geschah, drohte die Zentrale Stelle zum Dauerbrenner zu werden, der eine nicht unbeträchtliche Eigendynamik entwickelte. Als der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer ein Vorermittlungsverfahren gegen den damaligen Kanzleramtschef Hans Globke einleitete, die Auschwitzprozesse initiierte und sich sogar erdreistete, ehemalige Generalstaatsanwälte wegen Strafvereitelung der Euthanasietötungen anzuklagen, da kam 1968 eine kleine Gesetzesänderung, die viele Mordgehilfen, vor allem aber die Schreibtischtäter, de facto amnestierte. Das Berliner Verfahren gegen ehemalige Bedienstete des Reichssicherheitshauptamts brach dadurch zusammen und mit ihm viele von der Zentralstelle in die Wege geleitete Verfahren.

Das Wunder von Ludwigsburg ist einmal, dass es trotz allem über 400, oft höchst bedeutsame Gerichtsverfahren gegen fast 900 Angeklagte gegeben hat. Anders als vor 1958 ging es jetzt vor allem um Verbrechen im Ausland, und in mehr als 80 Prozent der Verfahren ging es um jüdische Opfer. Die Morde in Vernichtungslagern, KZs und in den vielen jüdischen Zwangsarbeitslagern im Osten, die Tätigkeit der Einsatzgruppen, Ghettoräumungen sowie eine – wenn auch beschränkte – Zahl von Schreibtischtätern beschäftigten die Gerichte. Nicht alle diese Verfahren gehen auf das Konto der Zentralen Stelle. Zum Teil sind sie das Verdienst von Generalstaats anwalt Fritz Bauer. Aber ohne die Zentrale Stelle hätte noch nicht einmal ein Bruchteil der nach 1958 abgeurteilten Angeklagten vor Gericht gestanden.

Das größte Wunder ist aber, dass eine von der Politik behinderte, von der Bevölkerung angefeindete und von vielen Kollegen alleingelassene Juristenschar, mit einer kümmerlichen Ausstattung und unter Verzicht auf glänzende Karrieren, nicht resigniert hat, sondern jahrzehntelang unverzagt gegen den Strom geschwommen ist.

Vor diesen Kollegen ziehe ich meinen Hut.

Christiaan Frederik Rüter

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