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2008 bekam der Berliner Dom ein neues Kreuz.

© dpa

Staat und Religion: Quer zum Zeitgeist

Warum Deutschland ein religionsfreundlicher Staat ist und die Religion nicht aus dem öffentlichen Raum gedrängt werden darf.

Welche Rolle kommt der Religion in einem säkularen Staat zu? Die Antwort ist nicht einfach. Sie ist nicht einfach, und sie darf nicht einfach sein. Das Verhältnis zwischen Kirche, Staat und dem einzelnen Bürger ist ein in Jahrhunderten gewachsenes dynamisches Gefüge, das sich auch heute noch weiterentwickelt – mit immer schnelleren Schritten. Wir sind Zeugen eines Wandels, der mit Begriffen wie Individualisierung, Säkularisierung und Pluralisierung zusammengefasst werden kann.

Die Rolle der Religion im säkularen Staat ist in unserem Land keine akademische Frage, die nur einen kleinen Kreis von Kirchenrechtlern interessiert. Es geht vielmehr ums „Eingemachte“, um das, was unsere Gesellschaft im Innersten zusammenhält. Es geht aber auch um das, was unsere Gesellschaft auseinandertreiben kann.

Wir alle haben wohl noch gut in Erinnerung, welche Reaktionen die Äußerung unseres Bundespräsidenten Christian Wulff, der Islam sei ein Teil Deutschlands, ausgelöst hat. Auch bei den immer wieder aufflammenden Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten über religiöse Symbole – ob Kreuz im Klassenraum, Kopftuch oder die Burka – geht es dem Grunde nach um die Frage, wie wir das Verhältnis zwischen Staat und Religion definieren, welche Bedeutung wir der Religion in unserem säkularen Staat zumessen, ob und welche Grenzen unser Grundgesetz der Ausübung einer Religion setzt.

Zur Beantwortung der Frage, welche Rolle der Religion im säkularen Staat zukommt, müssen wir zunächst einmal über das grundgesetzlich geschützte Prinzip der Religionsfreiheit sprechen. Dies ist sozusagen unser gedanklicher Ausgangspunkt.

Es gehört heute zum Selbstverständnis moderner Demokratien, dass Religion und Staat zwei Bereiche sind, die getrennt voneinander und mit klar bestimmten und abgrenzbaren Einflusssphären ihre Aufgaben haben.

Diese Herausbildung des säkularen Staates mit seiner Trennung von Religion und Politik, von Kirche und Staat ist eine zentrale Errungenschaft der Moderne. Dem Jahrhunderte dauernden Prozess der Säkularisierung lagen natürlich zahlreiche religions- und staatswissenschaftliche Entwicklungen zugrunde – vor allem aber auch Entwicklungen in der Philosophie –, die sich gegenseitig bedingten. Begründete der Protestantismus vom Ansatz her die Weltlichkeit des Staates, so beförderte die europäische Aufklärung eine Revolution des Denkens, die den Glauben mit der Vernunft versöhnte.

Wir Europäer haben in vielen Jahrhunderten schmerzvoll gelernt, dass für Toleranz nur wenig Platz ist, wenn mit dem religiösen Wahrheitsanspruch ein politischer Wahrheitsanspruch einhergeht. Deshalb achtet unser Staat die spirituelle Autorität der Religionen, behauptet zugleich aber seine Autorität zur Regelung des Zusammenlebens.

Der Staat des Grundgesetzes ist gegenüber der Religion neutral – aber zugleich der Religion zugewandt, auch offen. Er gewährt den Religionen freien privaten und öffentlichen Entfaltungsraum. Das unterscheidet ihn im Übrigen fundamental vom distanzierten laizistischen Staat, der die Zurückdrängung der Religionen aus dem öffentlichen Leben anstrebt.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben – was die Religionen angeht – im Wesentlichen die Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung übernommen.

Nach den Schrecken der Nazi-Diktatur besann man sich gerade auch auf das christliche Wertefundament, um eine – der Würde des Menschen verpflichtete – Ordnung zu errichten (Präambel).

Der weltanschaulich – und das heißt eben auch religiös – neutrale Staat bekennt sich dazu, über die Quellen eines ihn tragenden wertbestimmten Verhaltens nicht zu verfügen. Dort, wo der Staat selbst zur monopolistisch auftretenden moralischen Instanz erhoben wird, verschwindet die Freiheit. Auch das ist eine bittere Lehre aus der europäischen Geschichte.

Die Demokratie bedarf jedoch zu ihrem Funktionieren einer Zivilgesellschaft, die die Freiheit verantwortlich nutzt. Die Demokratie bedarf – um es mit einem altmodischen Wort zu sagen – der Bürgertugend. Der Staat muss darauf vertrauen, dass sich das verantwortliche Verhalten seiner Bürger aus anderen Quellen speist. Und andere Quellen – das sind nun einmal vor allem Religionen und Weltanschauungen.

Was das Verhältnis von Staat und Religion in Deutschland betrifft, enthält das Grundgesetz daher bewusst eine Ordnung, in welcher die Religionsfreiheit garantiert und Staat und Religion zwar voneinander getrennt sind, in der aber Religion nicht aus der Öffentlichkeit in das Private abgedrängt wird. Religion und Weltanschauungen sollen gerade im öffentlichen Raum präsent sein und sich artikulieren.

Wie sieht es heute aus? Welche Rolle kommt den Religionen im heutigen modernen Staat zu?

Man kann, das ist immer wieder meine Beobachtung, feststellen, dass religiöse Netzwerke, das Netzwerk der Laien in den Kirchen und einzelnen konfessionellen Gemeinden zum Beispiel, mithin das religiös-kirchliche Netzwerk in einem ganz weiten Sinne, eine der beständigsten Ressourcen des bürgerschaftlichen Miteinanders geblieben sind. Religionen sind wertvolle Ressourcen für unsere Bürgergesellschaft: So haben Untersuchungen gezeigt, dass gerade gläubige Menschen besonders stark ehrenamtlich engagiert sind.

Die Bedeutung der Religionen für moderne Gesellschaften liegt aber auch darin, dass sie einseitigen Ansprüchen von Markt und Staat etwas entgegensetzen. Beispiele sind etwa der Widerspruch gegen eine zu weit gehende Aufhebung der Sonntagsruhe durch neue Ladenschlussgesetze oder auch gegen die Abschaffung des Religionsunterrichts als Wahlpflichtfach (oder etwas allgemeinere Beispiele: die Diskussion über die PID, teilweise christlich geprägte Anti-Atom-Bewegungen oder christlicher Widerstand in der DDR). Das Dissens- und Protestpotenzial der Religion kann die öffentliche Diskussion aktivieren und Kräfte freisetzen, um Positionen zu vertreten, die quer zum Zeitgeist liegen.

Protestpotenzial, Einspruch gegen Anmaßungen von Wirtschaft und Staat – das ist die eine Seite. Es gibt aber noch eine andere Seite: Sie besteht darin, dass religiös motivierte Gemeinschaften und Individuen – aber auch die Kirchen selbst – Aufgaben übernehmen, für die der Staat nicht einstehen kann.

Der Staat weiß um diese bürgergesellschaftlichen Effekte und fördert sie um seiner selbst und um der Gesellschaft willen: Der Staat erkennt die Grenzen seiner Macht und seiner Handlungsfähigkeit. Wenn durch Eigeninitiative in einer Jugendgruppe, einer psychiatrischen Betreuung, im Kirchenchor oder beim Adventsbasar im Gemeindesaal wichtige Arbeit geleistet wird, die der Staat nicht organisieren kann, dann muss dies dem Staat wichtig sein. Der Staat muss erkennen, dass die Gesellschaft – wie sie das Grundgesetz versteht – nur so existieren und sich fortentwickeln kann. Deshalb ist es Teil der Bundesrepublik Deutschland, ein „religionsfreundlicher Staat“ zu sein.

Die wohl aktuellste Herausforderung des Staatskirchenrechts stellt der Umgang mit dem Islam dar.

So wird in der öffentlichen Diskussion häufig gefragt, ob das deutsche Religionsverfassungsrecht mit seinen bisher im Wesentlichen auf das Verhältnis zwischen dem Staat und den christlichen Kirchen zugeschnittenen Regelungen überhaupt auf den Islam passt. Es wird gefragt, ob sich islamische Gemeinschaften in das System des deutschen Staatskirchenrechts einbeziehen lassen.

Bei dem Thema „Islam und deutsches Religionsverfassungsrecht“ ist stets die Frage gemeint, wie wir die religiöse Betätigung der in unserem Land lebenden rund vier Millionen Menschen muslimischen Glaubens im Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung gewährleisten können.

Die in der öffentlichen Diskussion immer wieder erhobene Forderung nach einer Anerkennung des Islam und seiner Gleichstellung mit den christlichen Kirchen und der jüdischen Gemeinschaft geht von einer falschen Grundannahme aus, dass der Islam einer rechtlichen Gleichstellung mit anderen Religionen bedürfe. Das ist natürlich nicht so, denn es steht selbstverständlich nicht infrage, dass es sich bei dem Islam um eine anerkannte Religion handelt.

Bei den jüngeren Diskussionen geht es vielmehr um eine andere Frage. Kernpunkt ist die Frage, wie eine Religionsgemeinschaft organisiert sein muss, damit sie als Kooperationspartner des Staates handeln kann. In diesem Sinne ist auch „das Christentum“ keine Religionsgemeinschaft im rechtlichen Sinne, sondern die Kirchen als Organisationen sind die Religionsgemeinschaften. Dies wird bei der öffentlichen Diskussion leider immer wieder übersehen.

In der Deutschen Islamkonferenz ging es im Rahmen ihrer ersten Phase um Fragen der rechtlichen Einordnung von Vereinigungen, die als möglicher Kooperationspartner des Staates in dem im Grundgesetz geregelten Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften handeln können.

Bezogen auf den Islam ist nach deutschem Verfassungsverständnis etwa die Gesamtheit der Muslime auf der Erde, die Umma, im Rechtssinne ebenso wenig eine Religionsgemeinschaft wie etwa die Christenheit. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in Deutschland bestehenden Personenvereinigungen bzw. Verbände als Religionsgemeinschaften im Sinne der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen anzusehen sind oder nicht.

Für die tatsächliche Prüfung sind in erster Linie die Länder zuständig. Bei den Dachverbandsorganisationen hängt es vor allem an der fehlenden mitgliedschaftlichen Struktur und der umfassenden Wahrnehmung religiöser Aufgaben. Das Beispiel der Alevitischen Gemeinde Deutschlands belegt aber, dass auch neu hinzugekommene religiöse Organisationen diesen Anforderungen genügen können.

Ich bin optimistisch, dass wir mit dem bewährten deutschen Staatskirchenrecht auch die Integration des Islam in unsere Rechtsordnung gewährleisten können. Auch die Deutsche Islamkonferenz unterstützt das Ziel einer Kooperation auf der Grundlage des geltenden Religionsverfassungsrechts.

Aber wie kann das gehen? Bis zu einer Lösung arbeiten wir mit Übergangslösungen. Ich könnte mir vorstellen, dass wir die Zwischenzeit mit dem Rechtstypus eines Vertrages „sui generis“ überbrücken: Wir könnten beispielsweise einen „Vertrag über die Einführung eines Religionsunterrichts“ machen, mit Mitwirkungsrechten organisierter islamischer Organisationen.

Es wäre vermessen (und geschichtsvergessen), die grundlegende Etablierung einer institutionalisierten Kooperation zwischen Staat und Muslimen von heute auf morgen zu verlangen. Denn – und hier möchte ich an den Ausgangspunkt meiner Überlegungen zurückkehren – auch das deutsche Staatskirchenrecht hat sich in einem Jahrhunderte dauernden Prozess entwickelt.

Der säkulare Staat mit seiner aufgeklärten Werteordnung bietet uns heute einen bewährten Rahmen für unser friedliches Zusammenleben in gegenseitiger Toleranz. Das geltende Religionsrecht mit seiner übergreifend-offenen Neutralität ist das Herz (und der harte Kern) dieser freiheitlichen Ordnung. Es gibt uns Orientierung und ist unverzichtbarer Maßstab – gerade auch für die Beantwortung künftiger Fragestellungen.

Thomas de Maizière

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