zum Hauptinhalt
Grundsatzentscheidung. Ärzte begrüßten des Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach sie sich nicht strafbar machen, wenn sie sich für das Verschreiben bestimmter Arzneien bezahlen lassen.

© dpa

BGH-Urteil: „Korruptives Verhalten“ ist straffrei

Pharma-Unternehmen dürfen Ärzten für das Verordnen bestimmter Arznei Geschenke machen - und Mediziner die solche Präsente annehmen, machen sich auch nicht strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Opposition verlangt nun neue Gesetze.

Der letzte Absatz der Urteilsbegründung liest sich fast wie eine Entschuldigung. Man habe „nur“ darüber zu entscheiden gehabt, „ob korruptives Verhalten von Kassenärzten und Mitarbeitern von Pharmaunternehmen nach dem geltenden Strafrecht strafbar ist“, schrieben die Richter am Großen Senat für Strafsachen beim Bundesgerichtshof (BGH). Und das, so entschieden sie am Freitag in ihrem lang und mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil, „war zu verneinen“.

Niedergelassene Ärzte, die sich von der Pharmaindustrie für das Verordnen bestimmter Arznei bezahlen lassen, machen sich demnach ebenso wenig strafbar wie diejenigen, die ihnen die Gefälligkeiten offerieren. Die Korruptionsparagrafen 299 und 334 im Strafgesetzbuch nämlich beziehen sich allein auf Angestellte oder Funktionsträger öffentlicher Behörden, stellten die Richter klar. Freiberuflich tätige Kassenärzte seien aber weder das eine noch das andere. Sie handelten nicht im Krankenkassenauftrag, sondern würden „auf Grund der individuellen, freien Auswahl des gesetzlich Versicherten tätig“.

Konkret ging es um eine Pharmareferentin, die sich bei Kassenärzten mit Schecks über einen Gesamtbetrag von rund 18 000 Euro bedankt hatte und deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Zugrunde lag dem Ganzen eine Vorgabe ihres Unternehmens, wonach die Mediziner für die Verordnung bestimmter Arzneimittel fünf Prozent des Abgabepreises erhalten sollten.

Pharma- und Medizinerverbände äußerten sich erleichtert über das Urteil. Damit sei „die unabhängige Stellung des niedergelassenen Arztes im Gesundheitssystem gestärkt“ worden, sagte Birgit Fischer vom Verband der forschenden Arzneihersteller, Und der Chef des Hartmannbundes, Klaus Reinhardt, sprach von einem „Sieg für die ärztliche Freiberuflichkeit“. Die Krankenkassen hätten endlich zu begreifen: „Wir Ärzte sind nicht ihre Handlanger, sondern an erster Stelle dem Patientenwohl verpflichtet.“

Wären sie das tatsächlich in jedem Fall, hätte es des Verfahrens kaum bedurft. Auf bis zu 18 Milliarden Euro schätzen Experten die Summe, die der Solidargemeinschaft pro Jahr durch Korruption und Falschabrechnung verloren geht. Der medizinische Schaden ist darin noch nicht enthalten. Die Richter ließen denn auch keinen Zweifel daran, dass sie das Problem für existent und lösungsbedürftig erachten. Zu befinden, ob „durch Schaffung entsprechender Straftatbestände eine effektive strafrechtliche Ahndung ermöglicht werden soll“, sei Aufgabe des Gesetzgebers, heißt es in ihrem Fazit. Das ist, wenn schon keine Rüge, so doch ein klarer Arbeitsauftrag an die Politik.

Zumindest in der Opposition wird der Richterspruch auch so verstanden. „Der Ball liegt jetzt klar in unserem Feld“, sagte SPD-Experte Karl Lauterbach dem Tagesspiegel. Das Urteil habe „gezeigt, dass die bestehende Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um das gravierende Problem zu beheben“. Der Gesetzgeber müsse nun dafür sorgen, dass Kassenärzte rechtlich nicht anders behandelt werden als Klinikmediziner. Schließlich sei deren Tätigkeit so vergleichbar wie die Methoden, mit denen die Industrie auf sie einwirke. Da „das Patientenwohl enorm gefährdet“ sei, müsse der Bundestag „da noch in dieser Legislatur ran“, meint die Linken-Politikerin Kathrin Vogler. Und die Grünen wollen die gesetzlichen Regelungen zumindest überprüft sehen.

Das Urteil sei „kein Freifahrtschein für niedergelassene Ärzte und Pharmareferenten, sondern ein klarer Auftrag an den Gesetzgeber, die in diesem Rechtsstreit sichtbar gewordenen Lücken im Strafrecht zu schließen“, drängt Gernot Kiefer vom Kassen-Spitzenverband. In Union und FDP-geführtem Gesundheitsministerium jedoch sehen sie das anders. Es gebe keinen Anlass, „jetzt aus der Hüfte zu schießen“, sagte ein Ministeriumssprecher. Geschenke anzunehmen, sei den Praxisärzten schon bisher übers Berufs- und Sozialrecht untersagt. Wer es dennoch tue, riskiere Sanktionen bis hin zum Entzug der kassenärztlichen Zulassung.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false