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Definitionen und Rechtslage: Aktive und passive Sterbehilfe

Beim Thema Sterbehilfe geraten nicht selten die Begriffe der unterschiedlichen Arten durcheinander. Hier erklären wir die Bedeutungen.

Aktive Sterbehilfe/Tötung auf Verlangen: Dabei handelt es sich um die aktive und gewollte Herbeiführung des Todes durch einen Dritten, etwa durch einen Arzt, der eine Giftspritze verabreicht. In Deutschland ist das verboten. In den Niederlanden und Belgien ist es erlaubt.

Passive Sterbehilfe: Der Arzt lässt den Patienten sterben und verzichtet auf lebensverlängernde Maßnahmen. Oder er beginnt erst gar nicht mit einer Behandlung. In Deutschland ist das erlaubt, wenn klar ist (etwa weil eine Patientenverfügung vorliegt), dass es dem Willen des Patienten entspricht.

Assistierter Suizid/Beihilfe zur Selbsttötung: Der Kranke tötet sich selbst, etwa indem er einen tödlichen Arzneimittelcocktail einnimmt. Er erhält dabei Hilfe, zum Beispiel indem ein Angehöriger das entsprechende Arzneimittel beschafft. Diese Hilfe bieten Sterbehilfe-Vereine an, etwa der Schweizer Verein „Exit“. In Deutschland ist diese Form der Sterbehilfe derzeit straflos. Die Rechtslage für Ärzte ist unklar. Die Bundesärztekammer hat sich in ihrer Ständeverordnung 2011 zwar klar positioniert: „Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Aber nur zehn der 17 Landesärztekammern haben diesen Satz übernommen, andere haben ihn abgeschwächt. Bayern und Baden-Württemberg ließen ihn weg.

Indirekte Sterbehilfe: Dabei geht es eigentlich nicht direkt ums Sterben, sondern um die Linderung von Schmerzen. Durch die Verabreichung hoch dosierter Schmerzmittel wird aber als Nebenfolge in Kauf genommen, dass der Patient schneller stirbt.

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