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Eine schwere Gewissensentscheidung - Hilfe zum Suizid.

© epd

Deutscher Ethikrat zu ärztlich assistierter Suizidbeihilfe: "Geltendes Strafrecht nicht grundsätzlich ändern"

Das Thema Suizidbeihilfe wird in Deutschland seit langem heftig diskutiert. Der Bundestag hat sich Mitte November ausführlich und tiefgründig damit befasst. Nun meldet sich der Deutsche Ethikrat zu Wort.

Von Matthias Schlegel

Der Deutsche Ethikrat hat in einem am Freitag veröffentlichten Papier mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine gesetzliche Regulierung der ärztlichen Suizidbeihilfe abgelehnt. Das Gremium ist auch gegen "jede Regulierung der Suizidbeihilfe für eine andere Berufsgruppe, auch weil auf diese Weise gleichsam ,erlaubte Normalfälle' einer Suizidbeihilfe definiert würden", heißt es. Allerdings sollten nach Auffassung der Mehrheit des Ethikrates "Suizidbeihilfe sowie ausdrückliche Angebote dafür untersagt werden, wenn sie auf Wiederholung angelegt sind, öffentlich erfolgen und damit den Anschein einer sozialen Normalität ihrer Praxis hervorrufen könnten", heißt es in der Ad-hoc-Empfehlung des Ethikrates weiter.

Das Gremium spricht sich zudem dafür aus, Maßnahmen und Strukturen der Suizidprävention gesetzlich zu stärken. Außerdem solle der Gesetzgeber im Betäubungsmittelrecht klarstellen, "dass eine im Ausnahmefall erfolgende Verschreibung von Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid nicht strafbar ist"

Die Mehrheit des Deutschen Ethikrates empfehle, "dass die Ärztekammern einheitlich zum Ausdruck bringen sollten, dass ungeachtet des Grundsatzes, dass Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe ist, im Widerspruch dazu stehende Gewissensentscheidungen in einem vertrauensvollen Arzt-Patient-Verhältnis bei Ausnahmesituationen respektiert werden.

Der Ethikrat knüpft damit an seine schon 2012 geäußerte Einschätzung an, dass ein gesetzliches Verbot der - ausschließlich gewerbsmäßig organisierter, also kommerziell betriebener - Suizidbeihilfe - "mehr Probleme schafft als löst". Das Gremium bekräftigt, dass die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen, wie sie im Paragraf 216 Strafgesetzbuch formuliert ist, "unverändert erhalten bleiben muss". Die geltende Gesetzeslage, wonach weder ein Suizid noch eine Beihilfe zu einem im rechtlichen Sinne frei verantwortlichen Suizid strafbar seien, stünden "im Einklang mit den Prinzipien eines freiheitlichen Verfassungsstaates". Diese schließen es aus, den Suizid abstrakt-generell als Unrecht zu bestimmen. "Denn dabei würde eine allgemeine, erzwingbare Rechtspflicht zum Leben vorausgesetzt, die grundlegenden Rechtsprinzipien widerspräche", heißt es in der Empfehlung weiter. Deshalb könne auch die Hilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid nicht generell als Unrecht im Rechtssinne definiert werden, so umstritten diese Problematik auch sei. "Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Deutsche Ethikrat, das

derzeit geltende Strafrecht nicht grundsätzlich zu ändern", resümiert das Gremium.

Die Stellungnahme des Ethikrats unterstützt damit im Grundsatz eine sich im Bundestag abzeichnende Mehrheit für ein Verbot der kommerziellen und organisierten Suizidbeihilfe, mahnt aber deutlich ärztliche Freiheiten an. Wie die Selbsttötung selbst ist die Beihilfe dazu in Deutschland nicht strafbar. Sie wird etwa geleistet, indem einem Sterbewilligen ein todbringendes Medikament überlassen, aber nicht verabreicht wird. Sie unterscheidet sich damit von der Tötung auf Verlangen, die in Deutschland unter Strafe steht. (mit epd)

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