zum Hauptinhalt
Regenschirm mit Protest-Slogan gegen Abschiebung von Flüchtlingen.

© dpa

Entscheidung des BGH: Asylbewerber dürfen nicht vor Abschiebung eingesperrt werden

Viele Flüchtlinge kommen über ein anderes EU-Land nach Deutschland. Sie dürfen dann dorthin zurück geschickt werden. Wegen Fluchtgefahr einfach eingesperrt werden, dürfen sie aber nicht, entschied der Bundesgerichtshof.

Asylbewerber dürfen vor ihrer Abschiebung in ein anderes EU-Land nicht mehr wegen Fluchtgefahr eingesperrt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage in Deutschland, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter verfügten daher die Freilassung eines Pakistaners, der für seine Überstellung nach Ungarn in Haft genommen worden war. Die Behörden hatten als Haftgrund „Fluchtgefahr“ angegeben.

Flüchtlinge werden nach Angaben einer BGH-Sprecherin „in der Regel“ wegen Fluchtgefahr eingesperrt, damit sie sich der Abschiebung nicht entziehen können. Das sieht auch die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl so und fordert, dass die betroffenen Ausländer jetzt freigelassen werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass Asylbewerber nicht zusammen mit Straftätern inhaftiert werden dürfen. Der BGH-Beschluss betrifft dagegen die Frage, inwieweit Flüchtlinge, die über ein sicheres EU-Land eingereist sind, überhaupt eingesperrt werden dürfen.

In der Regel dürfe die Haft gegen einen Ausländer wegen Fluchtgefahr gar nicht angeordnet werden, um seine Überstellung in ein anders EU-Land zu sichern, hieß es in der am Mittwoch veröffentlichten BGH-Entscheidung dazu.

Der Kläger war über Ungarn illegal nach Deutschland eingereist. Er sollte in das osteuropäische Land abgeschoben werden und dort seinen Asylantrag stellen. Seine Rechtsbeschwerde gegen die Inhaftierung blieb vor dem Landgericht Saarbrücken erfolglos. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts jetzt auf. Die Haftanordnung habe den Betroffenen in seinem Freiheitsrecht verletzt, hieß es.

Nach der seit 2014 geltenden Dublin-III-Verordnung müssten für die Annahme einer „Fluchtgefahr“ objektive Kriterien vorliegen. Welche diese Kriterien sein könnten, habe Deutschland bisher nicht geregelt, rügten die BGH-Richter.

Das Bundesinnenministerium bereitet gerade Änderungen des Asylrechts vor, die auch die Regelungen zur Fluchtgefahr betreffen. Den aktuellen Fall will das Ministerium vor einer Stellungnahme zunächst sorgfältig prüfen. (dpa)

Zur Startseite