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EU-Generalanwalt: EU-Ausländer dürfen nicht automatisch von Hartz-IV ausgeschlossen werden

Zuwanderer aus EU-Ländern, die in Deutschland kurzzeitig gearbeitet haben, dürfen nach Ansicht des EU-Generalanwalts nicht automatisch von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Geklagt hatte eine Schwedin, die in Deutschland lebt.

Es ist ein Schriftstück, das in Deutschland für erneute Diskussionen sorgen wird. Zuwanderer aus EU-Ländern, die in Deutschland kurzzeitig gearbeitet haben, dürfen nach Ansicht des EU-Generalanwaltes Melchior Wathelet nicht automatisch von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Vielmehr müsse es eine individuelle Prüfung über eine „tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat“ geben, unterstreicht Wathelet in einem am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten. Das Dokument gilt als Orientierungshilfe für die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die in einigen Monaten ein Urteil sprechen sollen. (Az: C-67/14)

In dem Fall geht es um eine Schwedin mit drei Kindern, die in Deutschland mehreren Kurzzeit-Jobs nachgegangen war. Nach dem Ende der Beschäftigung sah sie sich nach einer neuen Arbeit um. Das Jobcenter Berlin-Neukölln hatte ihr jedoch nur für sechs Monate Hartz-IV-Leistungen bewilligt. Dagegen hatte die Frau geklagt. Das Gericht folgt den Empfehlungen des Generalstaatsanwaltschaft regelmäßig, es ist aber nicht daran gebunden.

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