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Das neue Urheberrecht soll die Nutzung von Werken in der Wissenschaft vereinfachen.

© Soeren Stache/dpa

Gastbeitrag: Das neue Urheberrecht will die Marktwirtschaft aushebeln

Der Gesetzentwurf entzieht Verlagen und Autoren im Wissenschafts- und Bildungsbereich ihre exklusiven Nutzungsrechte. Es soll den Zugang zu Wissen erleichtern, schont aber am Ende nur die öffentlichen Haushalte zu Lasten der Urheber. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jan Bernd Nordemann

Am 1. Februar 2017 um 15:05 Uhr versandte das Bundesjustizministerium eine E-Mail. Sie ging an „an urheberrechtlichen Fragen interessierte Verbände und Institutionen sowie sonstige Beteiligte“: Es handelte sich um den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft, kurz und etwas sperrig „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ genannt. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. Februar 2017. Schon wenige Wochen später, am 12. April 2017, wartete die Bundesregierung mit einem Regierungsentwurf auf. Die Bundesregierung hat sich also nicht wirklich Zeit genommen, die zentralen Punkte des Gesetzgebungsvorhabens sorgfältig und grundsätzlich zu diskutieren. Schon am 12. Mai hat der Bundesrat positiv Stellung genommen, und noch vor der Wahl im Juni soll alles im Schnelldurchgang im Bundestag verabschiedet werden.

Dabei steht bei der Neuregelung der Wissensgesellschaft einiges auf dem Spiel. Es soll eine „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ im Urheberrecht geschaffen werden. Schranken regeln im Urheberrecht, Nutzungen von Gesetzes wegen zu erlauben und sie damit dem exklusiven Zustimmungsrecht des Autors oder seines Verlegers zu entziehen. Solche Schranken dürfen vom Gesetzgeber nur in bestimmten Grenzen vorgesehen werden. Das Urheberrecht geben dafür den sogenannten Drei-Stufen-Test vor: Schranken dürfen erstens nur in bestimmten Sonderfällen vorgesehen werden, in denen zweitens die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und drittens die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Diese Begrenzung der Möglichkeit, das Urheberrecht zu beschränken, hat auch marktwirtschaftlich gesehen eine wichtige Funktion. Eine Marktwirtschaft ist auf ein stark ausgebildetes Privateigentum angewiesen. Das gilt nicht nur für körperliche Güter, die durch die Zuordnung des Sacheigentums zu einer Person erst handelbar werden. Auch Rechte brauchen im Grundsatz eine exklusive Zuordnung zu einem Inhaber. Nur dann sind sie marktfähig. Schranken dürfen diese marktwirtschaftliche Funktion nicht grundsätzlich aufheben.

Der Gesetzentwurf stört die marktwirtschaftlichen Prinzipien nachhaltig

Der Entwurf der Bundesregierung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz wagt sich an diese Grenzen heran, und es spricht Vieles dafür, dass er sie übertritt, dass also die marktwirtschaftlichen Funktionen im Bereich des wissenschaftlichen Publizierens nachhaltig gestört werden – mit all seinen negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

Zunächst einmal: Gewisse Schranken im Bereich Bildung und Wissenschaft gab es auch bisher schon. Sie waren verstreut über das gesamte Urheberrechtsgesetz, und es gehört zu den positiven Aspekten des Entwurfs, sie zusammengefasst und geordnet zu haben. Kritisch zu sehen, ist dagegen die damit einhergehende deutliche Ausweitung der Schranken zugunsten von Nutzern.

In den neuen §§ 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetzes soll festgeschrieben werden, dass in Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und Museen zu Zwecken der Wissenschaft Werke von Autoren umfassend digital genutzt werden dürfen, ohne die Autoren oder ihre Verlage zu fragen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Autor das Werk – und sei es nur auf Papier – einmal veröffentlicht hat. Das wirft zunächst die Frage auf, ob zugunsten von Bildung und Wissenschaft der Autor „zwangsdigitalisiert“ werden kann.

Gewichtiger sollte indes in unserer digitalisierten Welt sein, dass der Gesetzesentwurf die primäre Verwertung durch Autoren und ihre Verlage infrage stellt. Drei Regelungen sollen beispielhaft genannt werden: Erstens dürfen zukünftig Bibliotheken ganze Werke einscannen, sie zu Ebooks machen und davon ihren Nutzern 10 Prozent des Werkes je Sitzung zur Verfügung stellen. Aus Zeitungen oder Zeitschriften kann sogar je Sitzung ein ganzer Artikel zugänglich gemacht werden. Auf Einzelbestellung ist das auch für den Bibliotheksversand erlaubt. Zweitens darf für die eigene wissenschaftliche Forschung sogar 75 Prozent eines wissenschaftlichen Werkes vervielfältigt werden, aus Zeitungen und Zeitschriften wiederum ganze Artikel. Und drittens dürfen für Unterricht und Lehre 15 Prozent den Teilnehmern im Intranet zugänglich gemacht werden. Es hilft wenig, darauf zu verweisen, dass diese Bestimmungen nur für die nicht-kommerzielle Bildung und Wissenschaft gelten. In Deutschland spielt in diesen nicht-kommerziellen Bereichen die Musik.

Damit droht Autoren und ihren Wissenschaftsverlagen der grundsätzliche Ausstieg aus der exklusiven Zuordnung der Rechte und damit letztlich aus marktwirtschaftlichen Mechanismen: Wo Bibliotheken, Dozenten und Studenten im analogen Zeitalter von Verlagen Bücher kauften, bräuchten sich nunmehr nur noch die Bibliotheken ein Exemplar anzuschaffen, das sie in ein Ebook umwandeln und dann Dozenten und Studenten und anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Ein Universitätsdozent, der mit einem Buch in seinem Seminar arbeitet, muss dieses nicht mehr kaufen. Er arbeitet mit Kopien aus der Universitätsbibliothek, die er im Unterricht – auch digital – zur Verfügung stellt. Ein Student lädt sich das Buch kapitelweise – nach Fortschritt der Lehrveranstaltung – herunter.

Teilweise wird deshalb zumindest eine Ausnahme für Lehrbücher gefordert, also für Bücher, die primär für die Lehre an Bildungseinrichtungen genutzt werden. Lehrbücher könnten nach der Reform kaum noch exklusiv primär verwertet werden. Bisher sieht der Entwurf nur für Schulbücher eine derartige Rück-Ausnahme vor, deren exklusive Primärverwertung ohne sie ebenfalls signifikant gestört wäre.

Risikobereitschaft und Innovationsfreude der Verlage werden sinken

Es soll nicht verschwiegen werden, dass die Bibliotheken, Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen die Nutzung vergüten müssen. Nur kann dadurch die exklusive und für die Marktwirtschaft entscheidende exklusive Zuordnung nicht gewährleistet werden. Die Vergütung wird über zentrale Stellen bei Verwertungsgesellschaften gezahlt. Um es etwas zugespitzt zu sagen: Wettbewerb findet zukünftig bei der Verteilung der Gelder durch Verwertungsgesellschaften statt – und nicht mehr auf einem auf dem Markt für Lizenzen und Titel. Aber auch bei der Verteilung der Gelder durch Verwertungsgesellschaften wird Angebot und Nachfrage nicht mehr marktwirtschaftlich abgebildet: Der Gesetzesentwurf erlaubt ausdrücklich, die Vergütung auf der Grundlage von Pauschalen oder Stichproben zu zahlen – eine Einzelerfassung von Nutzungen ist gerade nicht geschuldet, „angemessen“ kann die Vergütung in Bezug auf das einzelne Werk also gar nicht sein. Die beste und am meisten nachgefragte Leistung wird nicht mehr belohnt. Risikobereitschaft und Innovationsfreude von Verlagen werden sinken, auch zum Nachteil von Autoren. Dass der Gesetzesentwurf hier mit zu hohen Kosten der Einzelerfassung argumentiert, könnte fast als humorvolle Note am Rande abgetan werden. Aber im Ernst: Der Gesetzesentwurf meint, es gebe auch in absehbarer digitaler Zukunft keine kostengünstige Möglichkeit der Einzelerfassung. Jedenfalls schließt der Gesetzesentwurf auch dann Einzelabrechnungen aus, wenn diese in Zukunft kostengünstig zur Verfügung stehen. Ein Unding.

Genauso sollen in vielen Bereichen vertragliche Lizenzlösungen mit den Verlagen von vornherein ausgeschlossen sein, es sei denn, das EU-Urheberrecht zwingt ausnahmsweise dazu, solche vertraglichen Lösungen zuzulassen. Begründet wird der grundsätzliche Ausschluss vertraglicher Lösungen mit dem „natürlichen Monopol“ der Verleger, es herrsche eine „strukturelle Disparität“. Zunächst ist das nicht für alle Branchen richtig. Vor allem aber kann es doch nicht die Lösung sein, die marktwirtschaftlichen Mechanismen zugunsten einer Pauschalvergütung ohne Einzelerfassung aufzugeben. Selbst im Kartellrecht wird Kunden von Monopolunternehmen nur ein Lizenzierungsanspruch gewährt, was selbstverständlich an der exklusiven Zuweisung der Eigentumsrechte und damit der Einzelabrechnung nichts ändert. Solche Einzellizenzlösungen sind im Wissenschaftsbereich auch grundsätzlich technisch machbar. Ein Blick nach Großbritannien zeigt das. Dass das Gesetz sie für alle Zukunft trotz technologischer Weiterentwicklung ausschließt, ist marktwirtschaftlich mehr als bedauernswert.

Geht es wirklich um den einfachere Nutzung oder doch um niedrigere Kosten für die öffentlichen Kassen?

Natürlich dient das Gesetzgebungsvorhaben dem einfachen Nutzungszugang in der Wissenschaft. Und der Gesetzesentwurf hat Recht, wenn er schreibt, dass Neues selten aus dem Nichts, sondern auf der Grundlage dessen erwächst, was bereits von anderen erdacht worden ist. Irgendwie wird man jedoch das Gefühl nicht los, dass marktwirtschaftliche Mechanismen im Bereich der Verwertung wissenschaftlicher Werke nicht deshalb geopfert werden sollen. Denn es könnte gerade in der digitalen Welt marktwirtschaftliche Lizenzlösungen mit den Verlagen geben, die jetzt gesetzlich ausgeschlossen werden. Geht es vielleicht doch um Ausgabenbegrenzungen für die öffentlichen Haushalte, die in Deutschland zu wesentlichen Teilen Bildung und Wissenschaft finanzieren? Der Bundesrat als Vertretung der Länder hatte jedenfalls in seiner Stellungnahme kein Problem damit, sogar noch eine Ausweitung der Nutzungsbefugnisse z.B. für Unterricht von 15 Prozent auf 25 Prozent eines wissenschaftlichen Werkes zu fordern. Offenbar befürchten die Länder nicht, mehr zahlen zu müssen. Über Pauschalabrechnungen ohne Einzelnachweis könnte das wahre Ausmaß der Nutzungen verborgen und der eigentlich versprochenen Vergütung entzogen werden.  Wäre dieser Preis, den wir für die Aufgabe marktwirtschaftlicher Prinzipien zahlen, nicht doch zu hoch?

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin; er ist Mit-Herausgeber des Urheberrechtskommentars Fromm/Nordemann.

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