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Politik: Kritik an Behörde muss erlaubt sein Verfassungsgericht urteilt für Meinungsfreiheit

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Bürgern gestärkt, auch scharfe und polemische Kritik an Behörden ohne Angst vor Strafanzeigen äußern zu dürfen. In einem am Freitag veröffentlichten Kammerbeschluss des Ersten Senats heißt es, Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gehörten „zum Kernbereich der Meinungsfreiheit“.

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Bürgern gestärkt, auch scharfe und polemische Kritik an Behörden ohne Angst vor Strafanzeigen äußern zu dürfen. In einem am Freitag veröffentlichten Kammerbeschluss des Ersten Senats heißt es, Kritik an Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gehörten „zum Kernbereich der Meinungsfreiheit“. Sie müsse ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen geäußert werden dürfen. Gerichte hätten dies bei der Abwägung mit den Rechten der betreffenden Behörden und ihrer Mitarbeiter besonders zu berücksichtigen.

Dem Beschluss liegt ein Fall aus Brandenburg/Havel zugrunde. Eine Flüchtlingsorganisation vergibt dort jährlich einen „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“. Anlässlich des „Antirassismustags 2010“ ging der im Internet veröffentlichte „Denkzettel“ an das Rechtsamt und eine dort namentlich genannte Mitarbeiterin. Sie hätten bei der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bewusst Fakten ignoriert und den Betroffenen damit unmenschlich behandelt.

Das Potsdamer Amtsgericht verurteilte zwei „Denkzettel“-Verantwortliche zu eine Geldstrafe von je 900 Euro wegen übler Nachrede zulasten der Sachbearbeiterin. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien nicht erweislich wahr. Das Landgericht bestätigte das Urteil und kritisierte insbesondere die persönliche Diffamierung der Mitarbeiterin. Das Bundesverfassungsgericht hob auf Beschwerde der Aktivisten nun die Urteile auf. Tatsachenbehauptungen könnten von Werturteilen nicht immer scharf getrennt werden, stellten die Richter fest. Man müsse dafür immer den gesamten Kontext der Äußerung betrachten. Hier handele es sich um eine „das Hintergrundgeschehen zusammenfassend bewertende Stellungnahme“. Die für strafwürdig erachteten Äußerungen verlören zudem nicht jeden Sachbezug zum kritisierten Geschehen.

In einem weiteren Beschluss entschied das Verfassungsgericht, die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ könne von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dabei ging es um einen Streit unter Rechtsanwälten im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses. Auch hier sahen die Gerichte eine unzulässige Schmähkritik und verurteilten den Rechtsanwalt, der den Vorwurf auch schriftlich erhoben hatte, zur Unterlassung. Zu Unrecht – „Winkeladvokatur“ sei „eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre“, meinte jetzt das Verfassungsgericht. Jost Müller-Neuhof

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