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Wiederholungsfall. Schon 2003 ging es in Karlsruhe um den Fall einer muslimischen Lehrerin, die im Unterricht ihr Kopftuch trug. Foto: Uli Deck/dpa

© dpa/dpaweb

Stoff für Karlsruhe: Verfassungsgericht verhandelt erneut über Kopftuchverbot an Schulen

Im nächsten Jahr landet erneut ein Thema bei den Karlsruher Verfassungsrichtern, um das es in den vergangenen Jahren stiller geworden ist: das Kopftuch. Dieses Mal könnte die Klage Erfolg haben, meinen Experten.

Berlin - Zwei Musliminnen, beide im Schuldienst in Nordrhein-Westfalen, die eine als Lehrerin, die andere als Sozialpädagogin, haben gegen das Kopftuchverbot geklagt. Beide sehen ihre vom Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit verletzt. Und Fachleute meinen: Die Klagen könnten Erfolg haben.

Seit 2004 haben acht Bundesländer Kopftuchgesetze erlassen, in den meisten sind christliche und „abendländische“ Symbole von der Verpflichtung der Lehrenden zu Neutralität ausgenommen. Auch im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen werden, ähnlich wie im ersten der Kopftuch-Gesetze in Baden-Württemberg, Lehrkräfte an staatlichen Schulen zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Wenig später aber heißt es im Gesetzestext, „die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot“.

Die Verfassungsrichter hatten 2003 schon einmal ein Kopftuch-Urteil gefällt; damals ging es um den Fall der Lehrerin Fereshta Ludin, die als Kopftuchträgerin keine Anstellung in Baden-Württemberg bekommen hatte. Auch die Karlsruher Entscheidung damals verwies auf die Verpflichtung des Staates auf weltanschaulich-religiöse Neutralität. Gleichzeitig betonten die Karlsruher Richter aber, dass dies die „ Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger“ ausschließe. Der Staat dürfe sich „nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren“. Im Übrigen seien Vorschriften zu religiöser Bekleidung im Unterricht in einem Gesetz zu machen.

Das tat die Hälfte der Länder denn auch, als erstes 2004 Baden-Württemberg. Um die Karlsruher Mahnung zur religiösen Neutralität allerdings scherten sich die wenigsten und nahmen stattdessen „abendländische“ und christliche Symbole ausdrücklich vom Verbot aus. So werden sich die Karlsruher Richter nächstes Jahr, anders als vor fast einem Jahrzehnt, nicht nur mit einzelnen Kopftuchträgerinnen zu befassen haben, sondern auch mit Schulgesetzen – und der Frage, inwieweit das Christentum Vorrang haben darf.

Bisher werden christlich-abendländische Symbole toleriert, als handle es sich um eine Art Folklore.

Ulrich Battis, Staatsrechtler an der Humboldt-Universität, rechnet damit, dass das nordrhein-westfälische Gesetz die Karlsruher Prüfung nicht überstehen werde – was dann auch für Baden-Württemberg Auswirkungen habe. Der zuständige Karlsruher Senat sei zwar seit damals fast völlig neu besetzt, aber es gebe eine „hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht seine damalige Linie fortsetzen wird“. Auch in der juristischen Literatur sei es inzwischen Gemeingut, dass ein pauschales Verbot des Kopftuchs, ohne im Einzelfall zu prüfen, nicht in Ordnung sei. „Wenn es keine schwere Störung des Schulfriedens mit sich bringt, was dann aber zu belegen wäre, geht das Grundrecht auf Religionsfreiheit vor“, sagt Battis. Die Sonderrolle christlich-abendländischer Symbole zu begründen, als handle es sich dabei um eine Art Folklore, helfe dagegen nicht.

Noch härter hat vor einigen Tagen der frühere Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde in einer Rezension in der „Frankfurter Allgemeinen“ geurteilt: In der Schule sei Neutralität als „offen und raumgebend“ zu verstehen. Religiöse Bekleidung von Lehrerinnen so entschieden und ausnahmslos zu verbieten, wie dies zum Beispiel Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen tun, greife massiv in ein Grundrecht von besonderem Rang ein und sei weder angemessen noch verhältnismäßig. Solche Gesetze, so Böckenförde, hielten „verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand“. Sie seien „Ausflug in einen Irrweg“ und würden sich von der Kritik an ihnen hoffentlich nicht mehr erholen.

Böckenförde, selbst praktizierender Katholik, dürfte dabei auch ans Überleben der traditionell religionsfreundlichen deutschen Praxis gedacht haben. In einem Gespräch mit dem Tagesspiegel kritisierte er einmal den französischen Laizismus als „distanziert-abwehrend“, während die deutsche Neutralität offen sei. Wenn Menschen „nicht nur halb und privat, sondern zur Gänze aus ihren Wurzeln leben können“, also sich zu ihrer Religion oder Weltanschauung auch bekennen dürften, diene das auch ihrer Integration. Im Verfahren um die Einführung islamischen Religionsunterrichts hatte dies im Herbst der Münchner Religionsverfassungsrechtler Christian Walter betont und gewarnt: „Die bisherige religionsfreundliche Grundha1tung wird sich nur aufrechterhalten lassen, wenn sie nicht als Privileg einzelner Religionen wahrgenommen wird, sondern alle in Deutschland vorhandenen großen Glaubensströmungen gleichermaßen erfasst.“

Bleibt abzuwarten, zu welcher Entscheidung die Karlsruher Richter kommen. Auch die grüne nordrhein-westfälische Schulministerin Sylvia Löhrmann, die das von der CDU-Vorgängerregierung eingeführte Kopftuchverbot als diskriminierend kritisiert hatte, blickt erst einmal nach Süden. Aus ihrem Ministerium hieß es am Donnerstag: „Wir warten die Urteile in Karlsruhe ab und werden dann im Lichte dieser Urteile entscheiden, was zu tun ist.“

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