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Politik: Strafprozess Für wen gibt es den ?

Opfern soll er Genugtuung bringen, Angeklagten Fairness garantieren. Ein Strafprozess ist ein Kulturphänomen, zeitgebunden und im Wandel wie die Öffentlichkeit, die ihn umgibt. Mit dem NSU-Verfahren erreicht er die nächste Stufe.

Am 6. Mai beginnt ein Strafprozess, wie es ihn in der Bundesrepublik noch nicht gegeben hat. Verhandelt wird über das Umfeld zweier Mörder, die über Jahre wahllos Menschen erschossen und Bomben legten, weil sie dies für ihre politische Mission gehalten hatten. Sie brachten Trauer und Unglück in Dutzende Familien und die Verzweiflung über den unhaltbaren Verdacht, das alles sei geschehen, weil ihre Väter und Ehemänner Kriminelle gewesen sein sollen. Ein skandalöser Fehler. Verantwortliche werden gefeuert. Das Parlament setzt einen Untersuchungsausschuss ein. Es fließen Entschädigungsgelder, man entschuldigt sich. Bundespräsidenten gestehen ihre Scham. Doch etwas fehlt noch: ein Urteil, mit dem alles ein Ende haben kann. Und der Prozess, der es hervorbringen soll.

Was wäre, wenn es ihn nicht gäbe? Wenn Beate Zschäpe einfach so hinter Gefängnismauern verschwände? Wie könnten die Opfer, wie könnten Staat und Gesellschaft damit leben? Worüber würden Journalisten noch berichten, da sie doch über alles schon berichtet hatten?

Ein Strafprozess ist notwendig. Aber warum? Wer braucht ihn? Das NSU-Verfahren kann darauf ein paar Antworten geben. Es handelt sich um einen außergewöhnlichen Fall, dennoch ist er prototypisch für eine Entwicklung in den deutschen Strafgerichten: eine Hinwendung zu den Opfern, die sich mal in kleineren, mal größeren Schritten seit rund einem Vierteljahrhundert vollzieht; und für die Öffnung gegenüber den (elektronischen) Medien, die von Vertretern ebenjener heftig betrieben, von der Justiz selbst aber mit Skepsis begleitet wird. Schließlich geht es um die Globalisierung, die auch vor einem nationalen Strafprozesses nicht Halt zu machen scheint.

Was es schon immer gab, sind Tat und Strafe. Wer gefehlt hat, sühnt dafür. Eine anthropologische Konstante, die bis heute die meisten Kulturen kennen. Unterschiedlich sind die Verfahren, um Verbrechen und Strafe festzustellen. Mehr im Detail, weniger im Prinzip. Vieles stammt aus langen Traditionen. Die Anklageschrift etwa bildete schon im antiken Griechenland den Auftakt. Es wurde auch dafür gesorgt, dass der Angeklagte hätte wissen können, dass er Recht gebrochen hat. Denn es soll Leute wie Drakon gegeben haben, die Gesetze aufschrieben, die dann veröffentlicht wurden. Die Vorhersehbarkeit seiner Sanktionen ist heute ein Grundpfeiler des Rechtsstaates. Zwar soll es damals drakonische Strafen gegeben haben, dem Reformer wird aber auch zugeschrieben, bei der Tötung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden zu haben; im zweiten Fall war Milde möglich.

Drakonischer wurde ohnehin im Mittelalter gestraft, mit einer grausamen Kreativität, Verurteilte leiden zu lassen. Und das oft nach Folter. Öffentlich war nur die Vollstreckung, ein Spektakel. Trotzdem steckte im Inquisitionsprozess ebenfalls ein Ansatz, der sich erhalten hat: Das Gericht soll erforschen und sagen, was geschehen war. Der Richter sucht die Wahrheit.

Im 19. Jahrhundert entstanden die Staatsanwaltschaften, die für Ermittlungen zuständig waren und dem Gericht ihre gesammelten Beweise zu präsentieren hatten. Der Angeklagte hatte eine Verteidigung. Verhandlungen wurden öffentlich. Es war der entscheidende Demokratisierungs- und Rechtsstaatsschub, der das Bild des Strafprozesses bis heute prägt mit seiner formalen Strenge und einem Angeklagten, für den die Unschuldsvermutung gilt und der einen festen Katalog von Rechten hinter sich weiß.

Der Strafprozess ist ein Kulturphänomen und entsprechend zeitgebunden. Mit der Entstehung staatlicher Ordnung und einem Gewaltmonopol hat sich jedoch dauerhaft eine Trias aus Staat, Angeklagtem und Publikum gebildet, an der er ausgerichtet wird. Die Straftat gegen den Einzelnen wird als Angriff auf die Werte der Gemeinschaft empfunden. Anstelle von Rache und Fehde ist das gesellschaftliche Strafbedürfnis getreten.

Gemessen an den vergangenen anderthalb Jahrhunderten war die Entdeckung des Angeklagten als Subjekt mit autonomen Rechten das wichtigste Moment. Der Siegeszug der Psychologie als angewandte Wissenschaft tat ein Übriges. Ihr Einfluss veränderte den Blick auf den Angeklagten noch einmal. Mitunter erschien er jetzt selbst als willenlos oder von tieferen Motiven getrieben; als Opfer oder als Patient.

So kam der Vorwurf in die Welt, der Strafprozess sei „täterfreundlich“, die eigentlich Verletzten kämen bei ihm nur am Rande vor. Zugleich wurde der Prozess für manchen Angeklagten zum Ort der Hoffnung. Hier würde endlich seine Sicht der Wahrheit angesprochen, käme die Wahrheit auf den Tisch, würde sich seine Unschuld erweisen. Aktuell kann man das am Fall des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff studieren. Er glaubt fest an seine Rehabilitation. Es könnte nur sein, dass sich dieser Wunsch selbst bei einem Freispruch nicht erfüllt.

Denn Anklage wird nur erhoben, wenn ein Täter auch hinreichend verdächtig ist, das Gericht lässt den Prozess erst zu, wenn ihm eine Verurteilung als wahrscheinlich gilt. Das sind rechtliche Mutmaßungen, die de facto gegen die Unschuldsvermutung stehen und jeden Angeschuldigten belastet in eine Hauptverhandlung gehen lassen. Am Ende steht nur in den selteneren Fällen ein Freispruch erster Klasse, bei dem sich das Gericht nach Erweis der Unschuld für die Erhebung der Anklage entschuldigt. Häufiger sind Freisprüche, weil Zweifel bleiben. Etwa der, dass der Schuldvorwurf nicht mit letzter Sicherheit bewiesen werden konnte. Ob dergleichen eine Rehabilitation darstellt, wird Wulff nicht allein entscheiden. Es bleibt eben immer etwas hängen, wusste der griechische Philosoph und Schriftsteller Plutarch. Weshalb mancher lieber eine Geldauflage für die Einstellung eines Verfahrens zahlt, als sich der bedrückenden Situation auszusetzen – selbst wenn er um seine guten Chancen weiß. So etwas mag unfair erscheinen und sollte ausgeschlossen sein. Es ist aber die Realität, die sich in und neben einem rechtsstaatlich geführten Verfahren auch noch ereignet.

Der Angeklagte steht noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens, wie jetzt auch Beate Zschäpe und weitere mutmaßliche Unterstützer des NSU. Zschäpe will das Kronrecht einer Angeklagten wahrnehmen und schweigen, denn vor Gericht muss nicht sie beweisen, dass sie unschuldig ist, sondern ihr muss nachgewiesen werden, dass sie schuldig ist. Das Schweigen darf ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden, einen Geständniszwang wie nach den Regeln aus dem Mittelalter darf es nicht geben. Einen Freispruch für sie erwarten die wenigsten, doch im Einzelnen sind viele Fragen zu klären. Zum Beispiel, ob sie tatsächlich eine Mittäterin der Morde war, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, oder ob sie nur im Hintergrund dabei geholfen hat. Auch wird sie psychiatrisch begutachtet. Eine gewisse Klarheit über Tat und Täter, das kann ein Strafprozess leisten, und er wird es hier wohl auch.

Aber er soll mehr leisten, und hier kommen die Opfer ins Spiel. Man braucht sie – als Zeugen, sonst eher nicht. Streng genommen, gehören sie nicht zur Trias, die den Strafprozess zusammenhält. Trotzdem stehen sie symbolisch für etwas, das bei allen aufklärerischen Reformen etwas aus der Perspektive geraten ist. Genugtuung. Nicht nur durch das Urteil, sondern durch den Druck, der in einem Prozess auf den Angeklagten ausgeübt wird. Zugespitzt gesagt, man kann ihn dort leiden sehen. Zugleich wird den Opfern etwas zurückgegeben, was der Täter ihnen genommen oder beeinträchtigt hat, die Herrschaft über sich selbst und die Dinge, die zu einem gehören.

Solche Einsichten führten zur Stärkung der Nebenklage; das Opfer erhielt eigene Verfahrensrechte, in Teilen denen der Staatsanwaltschaft nachgebildet. Seit einer Reform 2009 tauchen Nebenkläger immer häufiger in Verfahren auf. Strafverteidiger sind oft nicht glücklich darüber, weil sie neben der Staatsanwaltschaft einen zweiten Gegner haben. Dafür hat sich die Spezies der „Opferanwälte“ etabliert, die aus der Nebenklage durchaus ein Geschäft zu machen weiß. Wie hilfreich das für einen Prozess und seine Beteiligten sein kann, ist manchmal fraglich. Der NSU-Prozess wird, so wichtig hier die Opfer sind, auch erweisen, inwieweit das Instrument in großen Verfahren handhabbar ist. Dutzende Nebenkläger und ihre Anwälte könnten ein solches Verfahren lahmlegen, wenn sie konsequent ihre Rechte wahrnehmen.

Dafür garantiert die Nebenklage wenigstens einen sicheren Platz im Saal. Und wie wichtig das geworden ist, zeigt der Streit um die Platzvergabe am Münchner Oberlandesgericht in besonderem Maße. Die Öffentlichkeit, die Zuschauer und vor allem die Presse sind zu einem neuen Faktor geworden. „Prozesse finden in der, aber nicht für die Öffentlichkeit statt“, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 noch im Streit um Kameras in Gerichtssälen entschieden. Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Gericht vor einer Woche einen Platzanspruch für „ausländische Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern“ verordnete, setzt einen anderen Akzent. Bestätigt sich die Tendenz – es war ja nur ein Eilverfahren bisher –, werden die Richter etwas dazu sagen müssen, dass ein Strafprozess eben auch „für die Öffentlichkeit“ geführt wird.

Es wäre eine Richtungsweisung. Denn nach klassischem Verständnis sollte eine möglichst „zufällige“ Öffentlichkeit an einem Prozess Anteil nehmen können; ein Richter soll sich sein Publikum gerade nicht aussuchen dürfen, weil es ihn auch kontrollieren soll. Künftig könnte er daran denken müssen, wie er seine Öffentlichkeit zusammenzustellen hat, um berechtigte Interessen zu bedienen; insbesondere, wenn sie aus dem Ausland angemeldet werden. Der Strafprozess, so scheint es, verändert sich wieder. Er wird medialer, internationaler. Und er wird politischer.

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