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Heitere Sprüche, ernste Absichten. Martin Sonneborns Partei klagt.

© pa/dpa

Parteienrecht: Witz mit Wirkung

Das Verfassungsgericht muss darüber urteilen, ob die großen Parteien die kleinen am Wachsen hindern. Kläger ist Martin Sonneborn, Ex-Chefredakteur der Satirezeitschrift "Titanic".

Berlin - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss sich seit Montag mit einem Fall befassen, in dem es vordergründig um Witz und Satire geht. Rechtlich aber steht ein Teil des Wahlrechts zur Prüfung an – verbunden mit der Frage, ob die großen Parteien die kleineren in verfassungswidriger Weise am Größerwerden hindern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Richter an der bisherigen Praxis Anstoß nehmen.

Kläger ist Martin Sonneborn, Ex-Chefredakteur der Satirezeitschrift „Titanic“ und Vorsitzender der „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“, kurz „Partei“. Hinter der „Partei“ versammeln sich einige tausend Mitglieder, sie parodiert mit heiligem Ernst Sprüche, Werbung, Reden und Funktionäre etablierter Parteien, man gründet Ortsvereine, der Vorsitzende Sonneborn tingelt durch Talkshows. Zum Dresscode gehören graue Billiganzüge mit roten Krawatten. Die Partei-Parodisten wollten 2009 zur Bundestagswahl antreten, durften aber nicht. Sie scheiterten, wie andere Gruppierungen auch, am von SPD und Union dominierten Bundeswahlausschuss.

Der Ausschuss prüft die Anträge auf Zulassung zur Wahl und entscheidet darüber in öffentlicher Sitzung – den Eindruck, besonders gründlich abzuwägen, vermittelt das Gremium dabei oft nicht. Die Sonneborn-Truppe hatte an der Bundestagswahl 2005 und verschiedenen Landeswahlen teilgenommen, dennoch schien sie nicht geheuer; es fehle an Organisation, Struktur und Öffentlichkeitsarbeit, hieß es, zudem an Ernsthaftigkeit. Es ist eine der wenigen Entscheidungen, gegen die man ad hoc nichts unternehmen kann. Es bleibt nur eine – nachträgliche – Wahlprüfungsbeschwerde, wie Sonneborn sie am Montag eingereicht hat.

„Partei“-Prozessvertreter Gunnar Folke Schuppert, ein Berliner Staatsrechtler, nennt den Spaßcharakter „verfassungsrechtlich irrelevant“, das Grundgesetz verlange von Parteien „keine irgendwie geartete staatstragende Gesinnung“, das Umschlagen unpolitischer Ironie in politische Kritik gehöre zur „Dialektik des Satirischen“. Doch betrifft dies ohnehin nur einen Randaspekt. Schuppert fordert mehr, er hält das Verfahren vor dem Wahlausschuss insgesamt für unhaltbar, potenziert durch den Umstand, dass es vor der Wahl keine Rechtsmittel gibt. Tatsächlich schließen sich einige namhafte Verfassungsrechtler der Kritik an, auch der Ex-Verfassungsrichter Hans Hugo Klein verweist darauf, ausschließlich Vertreter etablierter Parteien säßen in dem Gremium, um über ihre Konkurrenz zu befinden. „Die Zulassung zur Wahl ist ein kritischer Punkt für die demokratische Legitimation der staatlichen Gewalt“, schreibt der Düsseldorfer Parteienrechtler Martin Morlok. Das „Arrangement“ im Bundeswahlausschuss „ist vor Interessenkonflikten nicht gefeit“, teilten damals auch die von der OSZE entsandten Wahlbeobachter ihre Skepsis mit.

Nun muss der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle entscheiden – der selbst ein Verfechter ausgreifenden Rechtsschutzes ist. Eine Wiederholung der Wahl ist zwar so gut wie ausgeschlossen. Doch aus Spaß könnte trotzdem Ernst werden.

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