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Sport: Neue Zähne auf Mallorca

Wer einen Urlaub mit einer preiswerten medizinischen Behandlung verbindet, sollte die rechtlichen Konsequenzen gut bedenken

Mallorca, Ungarn oder Polen sind nicht nur beliebte Urlaubsziele. Immer öfter reisen Deutsche auch dorthin, um sich nebenbei in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Medizintourismus boomt. In der Ferne lockt nicht nur die Sonne, sondern manchmal auch die kostengünstige Zahnbehandlung oder Schönheitsoperation.

Gefördert wird dies von verschiedenen Seiten: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen dazu, ihren Versicherten für die Behandlung im europäischen Ausland denselben Versicherungsschutz zu gewähren wie im Inland. Die Krankenkassen stehen unter Kostendruck und sind nur allzu gern bereit, dem Wunsch ihrer Versicherten nach einer kostengünstigen Auslandsbehandlung nachzukommen. Doch die rechtlichen Konsequenzen einer Behandlung unter Palmen bleiben nicht selten im Ungewissen.

Zunächst sollten sich die Patienten über die tatsächlichen Kosten der ärztlichen Behandlung im Ausland informieren. Soweit zumindest teilweise eine Abrechnung über die Krankenkasse möglich ist, sollte von dieser noch vor Reiseantritt eine Genehmigung des Heil- und Kostenplanes eingeholt werden. Wird dies nicht befolgt, läuft der Patient Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren.

Der Patient sollte sich auch darüber Kenntnisse verschaffen, ob die medizinischen Standards am Urlaubsort tatsächlich denen entsprechen, die er aus Deutschland gewohnt ist. Und sollte - wider Erwarten - zu Hause eine Nachbehandlung erforderlich werden, muss sichergestellt sein, unter welchen Voraussetzungen und auf wessen Kosten diese erfolgen kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Patient schnell von einer Kostenlawine überrollt wird.

Ein besonderes Augenmerk sollte der Haftungssituation gelten, um zu vermeiden, dass der Patient bei einem Fehlschlagen des Eingriffs mit leeren Händen dasteht. Nach deutschem Recht haftet der Arzt dem Patienten gegenüber einerseits für Behandlungsfehler, andererseits soweit er ihn nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Gefahren des geplanten Eingriffs aufgeklärt hat. Besondere Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht gelten für Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, etwa für die so genannten Schönheitsoperationen.

Ein vereinheitlichtes europäisches Arzthaftungsrecht besteht derzeit nicht. Jedoch sind die gesetzlichen Grundlagen in den meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit denen in Deutschland vergleichbar. Da sich das Recht der Arzthaftung aber vor allem aufgrund von Einzelfallentscheidungen der Gerichte fortentwickelt, können die Voraussetzungen, unter denen der behandelnde Arzt zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist, von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. Zwar bietet die bereits in deutsches Recht umgesetzte Verbraucherschutzrichtlinie der Europäischen Union für den Patienten mit Wohnsitz in Deutschland eine gewisse Gewähr dafür, dass sich ein Haftungsfall nach deutschem Recht beurteilt und vor einem deutschen Gericht zu verhandeln ist. Absolute Sicherheit besteht hier aber nicht. Vielmehr lässt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte durch eine geschickte Ausgestaltung der zu schließenden Verträge leicht umgehen – mit der Konsequenz, dass ein Patient seine Ansprüche notfalls doch im Ausland unter Anwendung des dortigen Rechts durchsetzen muss. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Vertragsformulare ist deshalb dringend zu empfehlen.

Noch schwerer ist die Haftungssituation einzuschätzen, wenn der Arzt seine Niederlassung außerhalb der Europäischen Union hat. In diesem Fall finden die Schutzvorschriften des europäischen Gesetzgebers keine Anwendung. Sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird der behandelnde Arzt hier ausschließlich nach dem Recht haften, das an seinem Praxissitz gilt. Zuständig sind allein die Gerichte vor Ort.

Eine besondere Rolle kommt aber auch den Reiseveranstaltern zu, die einen Arzt oder ein Krankenhaus am Urlaubsort vermitteln. Ist nämlich der Reiseveranstalter aufgrund seiner Werbung als Mitanbieter einer ärztlichen Leistung anzusehen, weil sie in ein Reisepaket integriert ist, wäre diese ärztliche Leistung Bestandteil des Reisevertrages. Der Reiseveranstalter wäre dann zugleich (Mit-)Schuldner einer mangelfreien medizinischen Behandlung. Die sich aus einer Schlechtbehandlung ergebenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Reisenden würden sich in diesem Fall auch gegen ihn richten. Sie folgen grundsätzlich deutschem Recht und wären notfalls vor deutschen Gerichten einklagbar. In rechtlicher Hinsicht wäre nämlich in diesem Falle die medizinische Heilbehandlung vor Ort nicht anders zu qualifizieren als der Bustransfer vom Flughafen zum Hotel oder die Verköstigung vor Ort. Für diese bedient sich der Reiseveranstalter ebenfalls anderer Vertragspartner, für deren Pflichtverletzung er selbst mitverantwortlich ist.

Einige Reiseveranstalter versuchen, die eigene Haftung für solche Zusatzleistungen auszuschließen, indem sie eine entsprechende Ausschlussklausel in ihre Geschäftsbedingungen aufnehmen. Darin wird versucht, für Zusatzleistungen am Urlaubsort nur als Vermittler aufzutreten. Eine derartige Vertragsbestimmung ist nach deutschem Reiserecht jedoch generell unwirksam. Anders mag allerdings zu entscheiden sein, wenn der Reiseveranstalter in seinen Vertragsunterlagen lediglich auf die Möglichkeit der Erbringung ärztlicher Leistungen am Ferienort aufmerksam macht oder nur generell auf die Erreichbarkeit eines Arztes hinweist. Die Inanspruchnahme eines Arztes vor Ort gehört dann nicht zum Umfang des Reisevertrages. Für deren ordnungsgemäße Erfüllung muss der Reiseveranstalter nicht einstehen.

Es klingt sicher verlockend, einen Urlaub mit einer Behandlung unter Palmen zu kombinieren. Ein Souvenir in Form einer kostspieligen Nachbehandlung dürfte aber wohl kein Reisender mitbringen wollen – eine Reise mit Arzttermin sollte deshalb besonders sorgfältig vorbereitet werden.

Die Verfasser sind Partner der Sozietät Rodegra Rechtsanwälte Berlin/Würzburg mit Tätigkeitsschwerpunkten Internationales Vertragsrecht und Touristikrecht. Internet: www.anwaltskanzlei-rodegra.de.

Jürgen Rodegra, Kay P. Rodegra

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