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Schon gesehen? Es gibt einen offiziellen Bericht in der UFO-Frage.

© AFP

Außerirdisch: Bundestag muss ein Ufo-Dossier herausgeben

Gibt es Ufos? Mit dieser Frage hat sich auch schon der wissenschaftliche Dienst des Bundestags beschäftigt - allerdings nicht öffentlich. Ein Bürger klagte vor Gericht auf Akteneinsicht - mit Erfolg.

Von Fatina Keilani

Frank R. glaubt an Ufos. Manche halten ihn deswegen für einen Spinner, der nicht alle fliegenden Untertassen im Schrank hat. Verrückt oder nicht – am Donnerstag hat er der Allgemeinheit einen großen Dienst erwiesen. Nicht nur gewann er vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Bundestag. Er erstritt sogar ein Grundsatzurteil zur Rechtsnatur der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments. Das Gericht stellte fest: Auch für diese Schriftstücke gilt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Doch von vorn. Nicht nur Frank R. glaubt an Ufos, sondern offenbar auch jemand im Bundestag. Ein Abgeordneter hat jedenfalls den wissenschaftlichen Dienst des Parlaments bemüht, eine Ausarbeitung zu erstellen, Thema: „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen.“ Im November 2009 war das Zehn-Seiten-Werk fertig; ein knappes Jahr später beantragte Frank N., es lesen zu dürfen. Was abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Widerspruch klagte er – mit Erfolg.

Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter ließ die Bundestagsvertreter mit ihrer Argumentation nicht durchkommen. Kristallscharf führte sie die Verhandlung, erste Frage: Befinden wir uns im Anwendungsbereich des IFG? Das wäre der Fall, wenn es sich bei der Arbeit des wissenschaftlichen Dienstes um Verwaltungstätigkeit handelte, nicht aber, wenn es gesetzgeberisches Handeln wäre. So sahen es die Bundestagsvertreter. Dem konnte das Gericht nicht folgen. Die Vermittlung von Information und Wissen an die Abgeordneten bilde die Grundlage von deren parlamentarischer Arbeit, sei aber nicht selbst parlamentarische Arbeit. Also: Das IFG gilt. Zweite Frage: Gibt es einen Ausschlussgrund? Das könnte sein, wenn etwa durch die Freigabe fremde Urheberrechte verletzt würden. Auch das sei hier nicht der Fall, befanden die Richter der zweiten Kammer. Selbst wenn die Ausarbeitung ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts wäre, was das Gericht anzweifelte, sei das geistige Eigentum nicht verletzt, da der Kläger das Werk ja nur lesen, aber nicht veröffentlichen wolle. Also muss der Bundestag das Dossier Frank R. zugänglich machen. Das Gericht ließ aber die Berufung zu. Beim Bundestag konnte niemand sagen, ob Rechtsmittel eingelegt werden.

Im Laufe der Verhandlung wurde auch deutlich, dass die Art, wie beim wissenschaftlichen Dienst die Frage der Veröffentlichung gehandhabt wird, durchaus fragwürdig ist. Den Dienst kann jeder Abgeordnete nutzen und sich auf jede nur mögliche Frage eine Antwort bestellen, auf Kosten des Steuerzahlers. Dieser riesige Pool von komprimiertem Expertenwissen wird dem Bürger aber nur zugänglich gemacht, wenn der zuständige Abteilungsleiter beschlossen hat, dass das Volk mitlesen darf. Das war aber bei dem Ufo-Dossier nicht der Fall. Einige der Dokumente sind im Internet auf der Seite des Bundestags zu finden – zu den verschiedensten Themen, von Demenz bis zum Euro-Rettungsschirm.

Der Kläger meint, die Bundesregierung halte „Ufo-Akten“ unter Verschluss; sein Fernziel ist, auch diese lesen zu dürfen. In Ländern wie Frankreich und England sei das längst möglich.

Nach alledem beruhigt es fast, dass der Bundestag sich nicht vor Gericht auf Paragraf 3 des IFG berufen hat. Danach kann die Information verweigert werden, wenn ihr Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

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