Promis und Pressefreiheit : Prinzessin Caroline wollte ihre Freiheit vor Paparazzi erkämpfen – und hat verloren

07.02.2012 15:01 UhrVon Jost Müller-Neuhof
Hat den Kampf gegen die Paparazzi verloren: Caroline von Monaco. Foto: AFP
Hat den Kampf gegen die Paparazzi verloren: Caroline von Monaco. - Foto: AFP

In Kampf um ihre Privatsphäre hat Caroline von Monaco ihre Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof verloren. In einem parallelen Verfahren muss die Bundesrepublik "Bild" Schadenersatz zahlen.

Es war kein guter Tag für Prinzessin Caroline von Hannover, Tochter des verstorbenen Fürsten Rainier III. von Monaco und Ehefrau des Prinzen Ernst August von Hannover. Statt eines erhofften neuen „Caroline-Urteils“, das 2004 das Verhältnis von Presse und Prominenten neu bestimmte, hat sie am Dienstag vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) in Straßburg eine Abfuhr bekommen. Prominente haben zwar ein schützenswertes Privatleben, urteilte die Große Kammer des Gerichts – aber der Schutz tritt zurück, wenn es Berichtenswertes zu berichten gibt.
Die Freiheit vor Paparazzi, die die Prinzessin in Straßburg stellvertretend für viele Reiche, Bekannte und Schöne zumindest für ihre Freizeit und Urlaube erkämpfen wollte, bleibt ihr damit so fern wie ein normales bürgerliches Leben.

Adelige, Sänger, Fernsehstars, sie müssen es weiter erdulden, dass die Presse ihnen nachjagt. Mit ihrem Urteil machten die Hüter der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch klar, dass die Jagd Grenzen hat. Allerdings seien die streitigen Fotos nicht in einem „Klima der allgemeinen Belästigung“ oder heimlich aufgenommen worden. Caroline und ihr Mann seien nun mal keine „gewöhnlichen Privatpersonen.“
Vor allem an einem Foto hatte sich der Streit entzündet. Es zeigte das prominente Paar bei einem Spaziergang im Februar 2002 in St. Moritz während des gemeinsamen Skiurlaubs. Begleitet wurde das Bild von einem Text über den kranken Vater Rainier, der drei Jahre später starb. Die deutschen Gerichte billigten den Bericht, die Frage, wie die Monegassin den Spagat zwischen familiärer Beistandspflicht und Erholungsbedürfnis bewältige, sei von öffentlichem Interesse.


Damit befanden sich die deutschen Gerichte auf der Linie, die der EGMR 2004 anhand eines Caroline-Falls vorgegeben hatte. Der Spruch hatte zwar Chefredakteure und Verleger auf die Barrikaden gebracht, die um die Pressefreiheit fürchteten, tatsächlich gewährte das Gericht den Prominenten nur einen überfälligen Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Während man in Deutschland zu lax damit umgegangen war und sogar duldete, wenn die Kinder mit „abgeschossen“ wurden, sahen die Straßburger Richter einen Menschenrecht in Gefahr, das auch Adeligen zugestanden werden muss: Achtung ihres privaten Lebens. Wo es nichts zu berichten gibt, davon ist zu schweigen.
Seitdem sind vor allem die Boulevardmedien gezwungen, sich etwas einfallen zu lassen. Mit Promi-Bildern Auflage und Kasse zu machen, ist nicht mehr so einfach. Die Geschichten und Bilder müssen einer richterlichen Relevanzprüfung standhalten können. Das Paparazzi-Unwesen blüht also weiter, doch in den Redaktionen ist im Umgang damit Kreativität und eine journalistische Idee gefordert. Man gibt sich Mühe.
Seite an Seite mit Caroline stand in Straßburg ein weiterer Kläger, die „Bild“Zeitung. Sie war erfolgreicher. Das Blatt hatte über einen deutschen Serienhelden berichtet, der mit Millionenquote einen Polizeikommissar spielte, sich aber auf dem Münchner Oktoberfest mit Kokain erwischen ließ. Es war zwar nur eine 0,23-Gramm-Portion, doch sie brachte ihm 18000 Euro Geldstrafe ein. Ein unschöner Vorfall – aber nichts von öffentlichem Interesse, befanden die deutschen Gerichte und untersagten auf Antrag des Betroffenen sämtliche Berichte, auch im Tagesspiegel. Anders als 2004 ergriffen die Straßburger Richter diesmal jedoch nicht für die Prominenten, sondern für die Presse Partei und erkannten einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit. Der Argumentation, es handele sich um einen B-Promi und dessen Privatgeschichte, konnten sie nicht folgen. Der Schauspieler sei bekannt genug. Der Anspruch, über Festnahme und Verfahren informiert zu werden, werde dadurch bekräftigt. So muss die Bundesrepublik, deren Justiz falsch urteilte, „Bild“ rund 50 000 Euro Entschädigung zahlen.

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