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RECHTS Frage: an Katharina Kraft-Rudel Fachanwältin für Familienrecht

Unterhalt auch aus dem Ausland?

Ich habe gelesen, dass man künftig Unterhaltsansprüche europaweit besser durchsetzen kann. Was ändert sich genau?

In diesem Monat tritt eine neue europäische Unterhaltsverordnung in Kraft. Mit dieser sollen die großen Schwierigkeiten beseitigt werden, mit denen Kinder und Ehegatten zu kämpfen haben, die ihren Unterhalt über Ländergrenzen hinweg durchsetzen müssen. Verweigert etwa der in Italien ansässige Vater den in Deutschland lebenden Kindern den Unterhalt, muss für die Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher in Italien bemüht werden. Bei grenzüberschreitenden Fällen hieß das oft: recht haben ist nicht gleich recht bekommen. Auf diesen Erfahrungssatz konnten sich säumige Unterhaltspflichtige häufig verlassen. Denn angesichts des Aufwandes, der für eine Auslandsvollstreckung betrieben werden musste, kapitulierten viele. Für die Vollstreckung im Ausland waren teure Übersetzungen und ein eigenes gerichtliches Anerkennungsverfahren in dem anderen Staat nötig. Bei mehreren Umzügen musste dieses Prozedere wiederholt werden.

Die neue europäische Unterhaltsverordnung soll Erleichterung bringen. Das Anerkennungsverfahren wurde abgeschafft! Schon dadurch spart der Unterhaltsberechtigte, der vollstrecken will, viel Zeit. Zukünftig hat ein Unterhaltsbeschluss eines deutschen Gerichts unmittelbar ohne weitere Prüfung in jedem Mitgliedsstaat Wirkung. Eine deutsche Mutter kann in Italien ohne Zwischenschritt einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den von dem deutschen Gericht festgesetzten Unterhalt zu pfänden.

Darüber hinaus wird in jedem Mitgliedsstaat eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die eine schnelle länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Unterhaltszahlungen gewährleisten soll. Die deutsche Mutter kann sich also in Deutschland an die zentrale Stelle für EU-Unterhalt (www.bundesjustizamt.de) wenden. Von dort wird für sie der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ermittelt und Kontakt zu der zentralen Anlaufstelle des Staates aufgenommen, in dem dieser lebt. Die Mutter kann ihren Vollstreckungsantrag auch direkt beim Bundesjustizamt abgegeben. Dieses übernimmt dann die Zustellung der Schriftstücke. Das Amt muss den Antrag der Mutter innerhalb von 30 Tagen an die zentrale Stelle des Vollstreckungsstaates weiterleiten. Auch die Zentralstelle des Vollstreckungsstaates soll den Antrag innerhalb von 30 Tagen bearbeiten. Die Antragsteller sollen somit schon nach 60 Tagen über den Stand der Vollstreckung informiert werden. Schließlich leistet das Bundesjustizamt auch finanzielle Hilfe. Wenn ausnahmsweise die Einschaltung eines Anwalts im Vollstreckungsstaat nötig wird, kann Hilfe für die Verfahrenskosten gewährt werden. Für die Durchsetzung des Unterhalts von Kindern bis zum 21. Lebensjahr soll immer Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Das gilt auch für Dolmetscher- und Reisekosten.Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Katharina Kraft-Rudel

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