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Das hab ich mir nicht gewünscht. Blau-weiß ist nicht gleich blau-weiß, das weiß jeder Fußballfreund. Ein Hertha-Schal für einen Schalke-Fan, das geht gar nicht.

© Mike Wolff

Geschenke: Kummer unterm Weihnachtsbaum

Jedes Jahr das gleiche Problem: Was tun, wenn das Geschenk nicht gefällt? Dann eben umtauschen. Doch das ist nicht immer so einfach.

Geben ist seliger denn nehmen, das weiß schon die Bibel. Jedes Jahr zu Weihnachten bekommen Millionen von Menschen am eigenen Leib zu spüren, wie wahr dieser Spruch ist. Ob Eltern, Schwiegereltern oder die Kinder, irgendwer liegt immer daneben, wenn es um die Wahl des passenden Geschenks geht. „Kein Problem“, denken viele. „Dann tausche ich das Geschenk eben um.“ Doch ganz so einfach ist es nicht.

UMTAUSCH

Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. „Der Umtausch im Kaufhaus oder im Geschäft um die Ecke ist reine Kulanz“, sagt Stefan Hertel vom Handelsverband Deutschland (HDE). Folglich müsse der Kunde auf den guten Willen des Händlers hoffen. „Ob man den roten Pullover gegen einen grünen umtauschen muss, ob man sich stattdessen eine Hose aussuchen darf oder einen Gutschein bekommt, auch das ist dem Händler überlassen.“ Eine Ausnahme gibt es aber: Wird im Geschäft per Aushang ein Umtausch versprochen, dann muss sich der Verkäufer daran halten. Um Probleme beim Umtausch zu vermeiden, sollte man die Ware allerdings möglichst unberührt lassen, sagt Susanne van Cleve von der Verbraucherzentrale Berlin.

Bei Weihnachtsgeschenken aus dem Internet ist ein Umtausch einfacher. Für Fernabsatzgeschäfte gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt: Der Käufer kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten, das Geschäft wird rückabgewickelt. Übersteigen die Waren den Wert von 40 Euro, muss der Händler, sofern nicht anders vereinbart, die Rücksendung bezahlen. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Das Widerrufsrecht gilt nur dann, wenn die Ware von einem kommerziellen Händler stammt. Wurde das Geschenk von einem privaten Anbieter, beispielsweise bei Ebay, ersteigert, kann es nicht zurückgegeben werden.

REKLAMATION

Anders liegt der Fall, wenn die Ware kaputt ist. Dann geht es nicht um Kulanz, sondern um Reklamation und Gewährleistung. Und diese sind eindeutig geregelt. Prinzipiell gilt die Gewährleistung zwei Jahre. Der Händler darf gleich die defekte Ware gegen neue umtauschen oder nachbessern, also beispielsweise eine Reparatur anbieten. „Zweimal muss man Nachbesserungsversuche dulden“, sagt van Cleve. Sollte es dann nicht geklappt haben, bekommt man entweder einen Ersatz oder das Geld erstattet.

GUTSCHEINE

Doch immer häufiger liegen keine klassischen Geschenke mehr unter dem Christbaum. „Rund 25 Prozent der Geschenke sind inzwischen Gutscheine und Bargeld“, sagt Stefan Hertel vom HDE. Damit ist der Schenker meistens auf der sicheren Seite. Doch auch hier gilt es, einige rechtliche Regeln zu beachten.

Ist auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt, verfällt er nach drei Jahren. Kürzere Fristen als zwölf Monate hält Verbraucherschützerin van Cleve für unzulässig. Mit einer Ausnahme: Ist der Gutschein für eine bestimmte Theatervorstellung oder anderweitig termingebunden, muss er zu diesem Datum eingelöst werden. Anspruch auf Auszahlung des Gutscheins hat man keinen, auch nicht, wenn man im Geschäft nicht fündig wird. „Man kann aber fragen, ob man den Gutschein nach und nach einlösen kann“, sagt Cleve. Allerdings sei man auch hier auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

NICHT OHNE BON

Eines ist bei jedem Umtausch problematisch: Man muss um den Kassenbon bitten. Das kann peinlich sein oder sogar zu Zerwürfnissen führen. Nicht jeder möchte seiner Tante auf den Kopf zusagen, dass ihm das liebevoll ausgesuchte Hemd nicht gefällt. Aber was tun, wenn man keinen Kassenbon hat? „Man kann probieren, die Sachen auch ohne Bon zurückzugeben. Aber das ist schwierig“, sagt van Cleve.

Wenn das nicht geklappt hat, gibt es einige andere Möglichkeiten, beispielsweise Internetauktionshäuser wie Ebay. Doch ob man die Sachen dort überhaupt verkaufen kann und zu welchem Preis, bleibt bis zum Schluss unklar. Ein weiteres Problem: Gerade bei teurer und neuwertiger Technik bestehen viele Käufer auf den Kassenbon, denn so können sie das Gerät im Laden reklamieren, wenn es defekt ist. Ein teurer MP3-Player ist also ohne Kassenbon im Internet weniger wert als mit.

Erfreulich ist allerdings: „Erfahrungsgemäß werden nur fünf Prozent aller Weihnachtsgeschenke umgetauscht, darunter am häufigsten Spielzeug“, sagt Stefan Hertel vom HDE. Das heißt im Umkehrschluss: 95 Prozent der Beschenkten sind zufrieden mit den für sie ausgesuchten Weihnachtsgaben. Oder sie haben noch ein Plätzchen im Keller frei.

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