Motorola vs. Apple : Patentklagen als Geschäftsstrategie

03.02.2012 10:43 Uhrvon
Auf Hochglanz poliert: In der New Yorker Grand Central Station darf ein Apple-Store nicht fehlen. Foto: Reuters
Auf Hochglanz poliert: In der New Yorker Grand Central Station darf ein Apple-Store nicht fehlen. - Foto: Reuters

Update Apple muss in Deutschland den Verkauf von iPhones im Internet kurzfristig stoppen. Der Streit geht weiter.

Apple gegen alle. Oder ist es umgekehrt? Fest steht, es herrscht Krieg in der Smartphone-Branche. Den bekamen die deutschen Verbraucher am Freitag hautnah zu spüren. Wer sich im Onlineshop von Apple ein iPhone älterer Bauart – etwa ein 3G, 3GS oder 4 – kaufen wollte, hatte am Freitag zunächst schlechte Karten. Der Hersteller aus dem kalifornischen Cupertino musste die Geräte ebenso von der Webseite nehmen wie alle UMTS-Modelle seines Tablet- Computers iPad. Am Nachmittag schaltete Apple den Verkauf wieder komplett frei. „Alle iPad- und iPhone-Modelle werden in Kürze wieder über Online-Store von Apple in Deutschland verkauft“, sagte ein Apple-Sprecher.

Hintergrund ist ein Urteil aus dem Dezember vergangenen Jahres, in dem das Landgericht Mannheim die Verletzung eines Motorola-Patents durch Apple festgestellt hatte. Motorola hatte dabei ein Technologie-Patent ins Feld geführt (Europäische Patentnummer 1010336 B1), das zum Grundstock des GPRS-Datenfunkstandards gehört. Nun legte der iPhone- Hersteller Berufung ein, weil Motorola es mehrfach abgelehnt habe, das in Frage stehende Patent zu akzeptablen Bedingungen zu lizenzieren.

Die Auseinandersetzung ist nur ein Kapitel in einer ganzen Serie ähnlicher Rechtsstreitigkeiten. Apple, Samsung und Motorola überziehen sich bereits seit geraumer Zeit mit Patent- und Designschutzklagen. „Man kann in der Tat von einem Patentkrieg unter den großen Herstellern sprechen“, sagte Axel Horns, Patentanwalt aus München dem Tagesspiegel. Nicht selten enden Patentstreitigkeiten in der Industrie mit einem Vergleich: Eine Seite einigt sich mit der anderen auf einen bestimmten Betrag, mit dem der Verstoß und bisweilen die weitere gemeinsame Nutzung abgegolten ist.

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