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Bundesgerichtshof zu E-Learning: Bis zu 100 Seiten scannen erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat elektronischen Kopien zum Zweck der Lehre an Hochschulen eine Grenze gesetzt. Bis zu zwölf Prozent und höchstens 100 Seiten sollen erlaubt sein.

Hochschulen dürfen ihren Studierenden nur kleine Teile aus Fachbüchern als elektronische Kopie überlassen. Bis zu zwölf Prozent eines Werkes dürfen eingescannt und Seminarteilnehmern online bereitgestellt werden. Als absolute Obergrenze gelten 100 Seiten. Allerdings können die Buchverlage eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Dieses Grundsatzurteil zum E-Learning hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet (Aktenzeichen: I ZR 76/12).

Wie hoch die Lizenzgebühren ausfallen dürfen, hat der BGH aber nicht entschieden. Zur Ermittlung einer „angemessenen Gebühr“ wurde der Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Anlass für die Grundsatzentscheidung war ein Streit zwischen der Fernuniversität Hagen und dem Stuttgarter Kröner-Verlag (wir berichteten). Der zuständige I. Zivilsenat hatte das Urheberrecht auszulegen, das zu Lern- und Lehrzwecken Kopien aus Büchern „in kleinen Teilen“ erlaubt. Die Richter entschieden, dass 12 Prozent, beziehungsweise maximal 100 Seiten als „kleiner Teil“ eines Werkes anzusehen sind. Bei diesen Grenzwerten orientierten sie sich an der für Schulen bestehenden Regelung. Halten die Hochschulen diesen Umfang ein, brauchen sie keine Erlaubnis der Verlage.

Bezahlen müssen die Unis dennoch auf jeden Fall. Spannend dürfte werden, wie sich die Preise entwickeln. Die Verlage können Unis eine Lizenz für die elektronische Nutzung ihrer Bücher anbieten. Über die Höhe der „angemessenen Gebühr“ muss dann verhandelt werden. Der Kröner-Verlag hatte eine Lizenzgebühr von 10 Cent pro gescannter Seite angeboten. Zum Vertragsabschluss war es aber nicht gekommen. Ob diese Gebühr angemessen ist, wird jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart zu prüfen haben. Das Verfahren dürfte Pilotcharakter haben.

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