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Ein Laptop wird im Hörsaal einer Universität eingesetzt.

© picture alliance / dpa-tmn

Karlsruhe entscheidet über E-Learning: Streit um Lehrbücher im elektronischen Postfach

Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, wie viel Lehrmaterial Hochschulen online stellen dürfen. Geklagt hatte ein Verlag, aus dessen Psychologiefachbuch 91 Seiten ins elektronische Postfach von Studierenden geschickt wurde.

Deutschlands höchste Richter befassen sich am heutigen Donnerstag mit der neuen Lehrform an den Hochschulen, dem sogenannten E-Learning. Denn was für die Universitäten und Studierenden ein Segen ist, bedeutet für die Verlage eher einen Fluch. E-Learning heißt, dass eingetragene Seminarteilnehmer in ihrem Computerpostfach Unterrichtsmaterial abrufen können. Dazu gehören nicht nur Skripte des Professors, sondern auch Aufsätze oder bestimmte Kapitel aus einem Lehrbuch. Gerade für Bafög-Empfänger ist der kostenlose Zugang zu Bildungsgütern von höchstem Wert, aber für die Verlage ist er existenzbedrohend. Und genau darüber geht der Streit am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Wie viel darf ins elektronische Postfach eingestellt werden, ab welchem Umfang ist das Scannen verboten? Nicht nur die Menge ist umstritten, sondern auch die qualitative Grenze. Darf beispielsweise der Stoff elektronisch eingestellt werden, der für die Prüfung relevant ist – oder nur Anschauungsmaterial zu einer Unterrichtseinheit?

Anlass der Verhandlung am BGH ist der Rechtsstreit um ein Psychologiefachbuch. Die Fernuniversität Hagen stellte aus dem Werk „Meilensteine der Psychologie“ zunächst 14 Kapitel (91 Seiten) als PDF-Datei ins elektronische Postfach der angemeldeten Teilnehmer. Der Stuttgarter Kröner-Verlag wehrte sich dagegen mit einer Abmahnung. Daraufhin reduzierte die Uni den Umfang auf 9 Kapitel und 70 Seiten. Das entspricht 13 Prozent des Gesamtumfangs. Außerdem beanstandet Kröner, dass die gescannten Teile Prüfungsstoff enthielten. Die Studierenden müssten das Fachbuch deshalb nicht mehr kaufen.

Der Streit, der grundsätzliche Bedeutung hat und viele deutsche Hochschulen treffen könnte, ging vor Gericht. Das Zwischenergebnis: Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage des Kröner-Verlages überwiegend statt. Nur drei Seiten dürften aus den „Meilensteinen der Psychologie“ eingestellt werden. Das will wiederum die Uni Hagen nicht akzeptieren. Deshalb hat nun der BGH in Karlsruhe als höchste Instanz das letzte Wort.

Würde der BGH die Drei-Seiten-Grenze bestätigen, wäre das für viele Studierende ein ziemlicher Tiefschlag. Die Piraten-Partei kritisierte das Stuttgarter Urteil deshalb scharf. Aber ohne Verbote wird es kaum gehen. Schließlich gäbe es auch nichts mehr zu scannen, wenn wissenschaftliche Fachbücher mangels Einnahmen nicht mehr hergestellt werden könnten.

Es geht um die Frage, wie viel als "kleiner Teil" kopiert werden darf

Dass auf diesem Feld alles umstritten ist, liegt an den schwammigen gesetzlichen Vorschriften. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt den Hochschulen zwar die Veröffentlichung „kleiner Teile“ aus Werken und Fachzeitschriften. Die Kopien müssten „zu dem jeweiligen Zweck geboten und (…) gerechtfertigt sein“. Aber was ist ein „kleiner Teil“ und wann ist seine elektronische Vervielfältigung „geboten und gerechtfertigt“? Das Gesetz überlässt die Antworten den Gerichten.

Übrigens geben sich die Hochschulen durchaus Mühe, einen vernünftigen und rechtlich sicheren Rahmen abzustecken. Der Eindruck, dass an den Unis munter elektronische Raubkopien eingestellt werden, wäre falsch. Jan Hansen von der Technischen Universität Darmstadt gibt an zahlreichen Hochschulen regelmäßig Fortbildungen für die Lehrenden in Sachen E-Learning. Der Jurist wäre froh, wenn es auf dem Gebiet E-Learning künftig mehr Rechtssicherheit gäbe. Übrigens ist nicht nur umstritten, wie viele elektronische Kopien erlaubt sind, sondern auch, wie viel für das Erlaubte bezahlt werden muss. Das Oberlandesgericht München entscheidet gerade über den Gesamtvertrag zwischen der Organisation der Verleger und Autoren (Verwertungsgesellschaft Wort) und den deutschen Hochschulen.

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