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Politik: Zur Strafe raus aus Deutschland

Ausweisung auch von EU-Bürgern möglich.

Berlin - Deutschland darf schwerkriminelle EU-Ausländer selbst dann ausweisen, wenn sie seit vielen Jahren in der Bundesrepublik leben. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden. Deren Verhalten müsse aber eine „tatsächliche und gegenwärtige Gefahr“ darstellen, „die ein Grundinteresse des Aufnahmemitgliedstaats berührt“.

Gegen seine Ausweisung geklagt hatte ein Italiener, der seit 25 Jahren in Deutschland lebt. Der arbeitslose Mann ohne Schul- oder Berufsausbildung wurde 2006 in Köln wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung eines Mädchens verurteilt. Er hatte sich über Jahre an dem Mädchen vergangen, seit es acht Jahre alt war. Im Juli 2013 soll er aus der Haft entlassen werden. 2008 drohten ihm die Behörden wegen der Schwere der Taten und des Rückfallrisikos aber mit Abschiebung. Dagegen zog der Mann vor Gericht, und das Oberverwaltungsgericht Münster legte die Frage den Luxemburger Europarichtern vor.

Für den EuGH war das Urteil ein Grenzgang zwischen dem Respekt vor nationaler Souveränität der EU-Staaten und dem heiligen Prinzip der Freizügigkeit. Laut einschlägiger EU-Richtlinie darf eine Ausweisung von Unionsbürgern, die länger als fünf Jahre im Aufnahmeland verbracht haben, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden. Sind es mehr als zehn Jahre, werden die Anforderungen noch einmal verschärft: Dann braucht es „zwingende Gründe“, damit der Rausschmiss gerichtsfest wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb bisher unklar. Entschieden hatte der EuGH die Frage für bandenmäßigen Drogenhandel. Am Dienstag bestätigte das Gericht nun, dass auch andere Fälle von Schwerkriminalität mit grenzüberschreitender Dimension erfasst sein sollen wie Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, Waffenhandel, Geldwäsche und -fälschung, Korruption, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Solche Taten seien geeignet, „die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen“.

Welche konkreten Gründe nun „zwingend“ seien, dürften die Mitgliedstaaten nach „nationalen Bedürfnissen“ festlegen, hieß es – eine bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit reiche aber nicht. Wegen der Freizügigkeit in der EU müssten Ausnahmen eng gefasst werden, „so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Union bestimmt werden kann“.

Gerechtfertig sei die Ausweisung von Bürgern mit Daueraufenthaltsrecht deshalb nur, wenn die Art und Weise der Tatbegehung „besonders schwerwiegende Merkmale“ aufweise. Dies müsse von den Gerichten in jedem Einzelfall geprüft werden. Auch dann sei eine Ausweisung nicht zwangsläufig. Für sie könne die Rückfallgefahr sprechen, dagegen aber Alter, Familien- und wirtschaftliche Verhältnisse, die Integration ins Aufnahmeland. Dies alles müsse das Gericht in Münster bei seiner Entscheidung bedenken.

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