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Berlin: 12. Oktober 1981

Vor 25 Jahren berichteten wir über die Berechnung von Kita-Gebühren

Eine Staffelung der Gebühren für die Benutzung von Kindergärten nach dem Eltern-Einkommen, wie sie nach Ankündigung der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses jetzt in Berlin wieder eingeführt werden soll, wurde vor fünf Jahren in Hessen als verfassungswidrig verworfen. Ähnliche Beitragsregelungen hessischer Gemeinden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Kassel für ungültig erklärt, weil sie gegen die Gebührenprinzipien der „speziellen Entgeltlichkeit“ und der Gleichheit verstießen. Auch das Berliner „Gesetz über Gebühren und Beiträge“ vom 22.5.1957 sieht in Paragraph 8 sowohl das Kostendeckungsprinzip als auch den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit vor, das heißt, die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt werden; außerdem sind die Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Diese sind bezüglich der Benutzung der Kindergärten hinsichtlich aller Kinder gleich.

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