zum Hauptinhalt
Akten im Berliner Amri-Untersuchungsausschuss

© imago/Christian Ditsch

Amri-Untersuchungsausschuss: Innenministerium muss Akten ungeschwärzt vorlegen

Bis zu 90 Prozent der Akten konnte der Berliner Amri-Untersuchungsausschuss nicht einsehen. Das muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts geändert werden.

Von Sabine Beikler

Der Amri-Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses war vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig erfolgreich. Der 6. Senat des BVerwG hat beschlossen, dass dem Ausschuss „ungeschwärzt in Kopie“ Unterlagen des Bundesinnenministeriums und „dessen nachgeordneter Behörden“ zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der Beschluss bezieht sich auf Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 und dem Attentäter Anis Amri und dessen Aliasnamen stehen. Das Abgeordnetenhaus hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.

Der Ausschuss hatte 67 Akten vom Bundesinnenministerium und dem Bundesamt für Verfassungsschutz erhalten, die bis zu 90 Prozent geschwärzt waren oder unzählige Leerblätter enthielten. Die vom BMI zur Einsicht bereitgestellten Akten zum Anschlag des tunesischen Asylbewerbers Amri seien „überwiegend nicht brauchbar“, sagte der Ausschussvorsitzende Stephan Lenz (CDU).

Es war demnach nicht zu erkennen, wer genau Absender eines Gesuches war, oder worum es im Briefverkehr ging. Das BMI begründe dies damit, dass ein Landesparlament keine Kontrollpflicht für Bundesbehörden habe, hieß es. Von einer drohenden „Kontrolllücke“ sprachen dagegen die Berliner Abgeordneten, da auch das Landesparlament prüfen können müsse, was Bundesbehörden in Berlin getan oder nicht getan haben.

Polizisten und Rettungskräfte stehen vor der Gedächtniskirche in Berlin am Tag des Anschlags auf den Breitscheidplatz in Berlin.
Polizisten und Rettungskräfte stehen vor der Gedächtniskirche in Berlin am Tag des Anschlags auf den Breitscheidplatz in Berlin.

© Michael Kappeler/dpa

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Beschluss im Eilverfahren unter anderem damit, dass das Bundesinnenministerium seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, „die Nichtvorlage wegen Überschreitung des Untersuchungsgegenstandes nachvollziehbar und differenzierend zu begründen“.

Das Ministerium habe lediglich „formelhaft“ ausgeführt, dass die Dokumente keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand hätten. Das Gericht vermochte keine nachvollziehbaren Kriterien zu erkennen. Wenn ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einer Bundesbehörde zum Zwecke der Beweiserhebung Materialien anfordert, hat der Ausschuss Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe.

Zur Startseite