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Das Berliner Landgericht in der Littenstraße im Bezirk Mitte.

© picture alliance / dpa

Urteil am Landgericht: Bei Asbest dürfen Mieter weniger zahlen

Wer Asbest in der Wohnung hat, darf die Miete mindern. Das Berliner Landgericht hat damit die Rechte von Mietern gestärkt.

Dass Asbest schwere gesundheitliche Beschwerden hervorrufen kann, wenn die Fasern aus beschädigten Bauteilen in die Raumluft gelangen und eingeatmet werden, ist seit langem bekannt. Trotzdem war es umstritten, ob dies zu einer Minderung der Miete berechtigt und in welcher Höhe. Das Landgericht Berlin hat dies nun abschließend geklärt.

„Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden“, erklärten die Richter. Im Zweifel zugunsten der Mieter, könnte man sagen. Im konkreten Fall waren die Asbest-Platten in der Wohnung beschädigt und mit einem Fußboden aus Korkplatten abgedeckt. Das mindere die Gefahr nicht, denn dieser sei nicht luftdicht, hieß es. Und weil bei neun schadhaften Platten der Boden erheblich beschädigt war, sei eine Minderung der Miete um 20 Prozent der Bruttowarmmiete zulässig.

Zur Mietminderung komm noch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz

Dass die Mieter vorbehaltlos die volle Miete weiter zahlten, ändere nichts an dem nachträglichen Recht zur Miete. Zum Recht auf Minderung für den „gesamten Mietzeitraum“ kommt noch ein Anspruch auf „Aufwendungsersatz“ für den „nutzlos gewordenen Korkfußboden“ hinzu, so die Richter weiter. Das Urteil vom 11. Februar trägt das Aktenzeichen 18 S 133/15 und korrigiert ein Urteil vom Amtsgericht aus dem Vorjahr (AZ 6C539/14).

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