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Berliner Verwaltungsgericht entscheidet: Auch Privatunternehmen dürfen Krematorien betreiben
Die Berliner Verwaltung lehnt den Antrag eines Unternehmens ab, ein Krematorium zu errichten. Daraufhin klagt dieses – und erhält Rückendeckung vom Verwaltungsgericht.
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Die öffentliche Hand hat kein Monopol für den Betrieb von Krematorien. Privaten Unternehmen darf die Errichtung und der Betrieb eines Krematoriums nicht verwehrt werden. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht unter Berufung auf die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit am Mittwoch entschieden.
Geklagt hatte eine GmbH, die auf einem Gewerbegrundstück in Berlin eine Feuerbestattungsanlage errichten und betreiben wollte. Die zuständige Senatsverwaltung hatte den entsprechenden Genehmigungsantrag jedoch abgelehnt, mit der Begründung, „es bestehe kein Bedarf an privaten Krematorien im Land Berlin, da die öffentlichen Krematorien ausreichend Kapazitäten aufweisen würden“. Zudem könnte ein öffentlicher Betrieb den Anforderungen an eine sichere und würdevolle Feuerbestattung besser gerecht werden, hieß es weiter.
Die 21. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hatte der Klage dagegen stattgegeben und entschieden, dass auch Private die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums beantragen können. In der Entscheidung der Senatsverwaltung über den Antrag sah die Kammer Ermessensfehler.
Zum einen begründete das Gericht die Entscheidung mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit, die durch eine allgemeine Verwehrung der entsprechenden bestattungsrechtlichen Genehmigung verletzt würde. Zum anderen sah das Gericht das Interesse an einer sicheren und würdevollen Bestattung auch durch weniger einschneidende Maßnahmen gewahrt: Man könne beispielsweise das Betriebskonzept und verantwortlichen Personen überprüfen, bevor eine Genehmigung erteilt wird.
Weiterhin fand die Kammer, dass die Senatsverwaltung nicht mit dem gedeckten Bedarf an Feuerbestattungskapazitäten argumentieren könne. „Dafür bedürfe es einer ausdrücklichen und bestimmten Regelung durch den Gesetzgeber“, welche hier nicht vorhanden sei.
Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.
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