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Berlin: Die Ausführungsvorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken

Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit in Berlin gewinnen die Ausführungsvorschriften "über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" aus dem Jahr 1990 an Bedeutung. Alle Vorteile wirtschaftlicher Art darf der Bedienstete des Landes Berlin danach nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen.

Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit in Berlin gewinnen die Ausführungsvorschriften "über die Annahme von Belohnungen und Geschenken" aus dem Jahr 1990 an Bedeutung. Alle Vorteile wirtschaftlicher Art darf der Bedienstete des Landes Berlin danach nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Darunter fallen auch Regierungsmitglieder. Der Beamte "muss nämlich schon den Anschein vermeiden, im Rahmen seiner Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein". Eine Genehmigung kann ohnehin nur erteilt werden für die Bewirtung bei dienstlichen Anlässen oder für kleine uneigennützige Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße - etwa für Polizisten. Verstöße gegen diese Vorschriften können disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen "bis zur Entfernung aus dem Dienst". Darüber hinaus kann die Entgegennahme eines Geschenks unter die strafrechtlichen Vorschriften über Vorteilsannahme fallen.

pen

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