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Berlin: Gericht untersagt Imbissen Bierverkauf am Abend

2500 Betriebe betroffen / Verband: Urteil nicht durchsetzbarVON JENS ANKER BERLIN.Den Imbiß-Betreibern der Stadt drohen magere Zeiten.

2500 Betriebe betroffen / Verband: Urteil nicht durchsetzbarVON JENS ANKER BERLIN.Den Imbiß-Betreibern der Stadt drohen magere Zeiten.Nach einem Urteil des Landgerichts vom Freitag dürfen Steh-Imbisse außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten keinen Alkohol verkaufen.Von dem Urteil sind nach Angaben der Industrie- und Handelskammer (IHK) möglicherweise 2500 Betriebe betroffen.Ein türkischer Geschäftsmann hatte gegen den Betreiber eines Stehimbisses in Prenzlauer Berg geklagt. Die grundsätzliche Klage gegen den Straßenverkauf außerhalb der regulären Öffnungszeiten wies das Gericht zwar ab, beim Alkohol gab es dem Geschäftsmann allerdings recht. Den Hintergrund für das Urteil bildet der jahrelange Streit um die ehemaligen Spätverkaufstellen in den östlichen Bezirken.Sie hatten mit Inkrafttreten des neuen Ladenschlußgesetzes Anfang dieses Jahres ihre Ausnahmegenehmigungen verloren, auch nach 18.30 Uhr Getränke im Straßenverkauf anzubieten.Viele von ihnen hatten daher eine Imbiß-Konzession erworben und weiterhin Getränke und andere Lebensmittel außer Haus verkauft.Das Urteil betrifft nun alle Betriebe, die ohne eigene Sitzplätze und ohne Toiletten Gastronomie betreiben.Also auch sämtliche Steh-Imbisse, die sich bislang nicht im Unrecht wähnten. Noch unklar ist, wie sich das Urteil auf die Praxis auswirkt.Fraglich ist, ob die Wirtschaftsverwaltung die Imbisse auf das Verkaufsverbot hinweist und es entsprechend kontrolliert.Da sie es schon im vergangenen Jahr bei der Frage, was Tankstellen verkaufen dürfen und was nicht, unterließ, zweifeln Einzelhändler, daß sie sich im Fall der Imbisse anders verhält.Die Wirtschaftsverwaltung war am Freitag nachmittag nicht zu einer Stellungnahme zu erreichen. "Das Urteil ist in der Praxis nicht durchsetzbar", sagt der Geschäftsführer des Lebensmittel- und Einzelhandelverbandes, Stephan Tromp, auf Anfrage.Tromp befürchtet stattdessen eine Klageflut gegen die Imbiß-Betreiber.Schon häufiger hätten sich Diskotheken-Besitzer darüber beschwert, daß ihre Gäste Getränke auf der Tankstelle oder beim Imbiß gegenüber kauften und nicht - zu weit teureren Preisen - bei ihnen. Außerdem macht den Wirtschaftsämtern der Bezirke das komplizierte Gaststättengesetz zu schaffen.Demnach dürfen Gaststätten im sogenannten Zubehörhandel auch Waren außer Haus verkaufen, die sonst den an die Ladenöffnungszeiten gebundenen Einzelhändlern vorbehalten sind - wenn auch nur in geringem Maß."Das Sixpack liegt im Grenzbereich" heißt es im Wirtschaftsamt Prenzlauer Berg dazu.Ob es noch als "Zubehör" oder schon als Ware des Einzelhandels gelte, sei unklar. Das Urteil im vorliegenden Fall macht diesem Streit nun vorläufig ein Ende.In seiner mündlichen Urteilsbegründung betonte der Richter, daß sich das Verkaufsverbot am Abend lediglich auf alkoholische Getränke beziehe."Bei Getränken sonstiger Art kann sich der Beklagte auf das Gaststättengesetz beziehen", sagte der Richter weiter. Von den 10 000 konzessionspflichtigen Betrieben in der Stadt sind nach IHK-Angaben ein Drittel Restaurants und ein Drittel Kneipen.Das restliche Drittel setze sich aus Bars, Diskotheken, Cafés, Eisdielen und Imbissen aller Art zusammen.Es gebe so viele Mischformen von gastronomischen Betrieben, daß der Gesetzgeber gar nicht mit der Regelung nachkomme, sagte IHK-Sprecher Claus Labonté nach dem Urteil.

JENS ANKER

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