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 Ein Berliner kämpft vergeblich vor Gericht darum, dass ein Sprung aus dem Fenster wegen eines Brandes als Arbeitsunfall anerkannt wird. (Symbolbild)

© Christoph Soeder/dpa

Homeoffice-Urteil in Berlin: Sprung aus dem Fenster war laut Gericht kein Arbeitsunfall

Die Akkus seines E-Rollers explodieren. Dichter Qualm entsteht. Ein Mann rettet sich aus dem Fenster und wird verletzt. Der Streit um die Kosten geht durch die Instanzen.

Stand:

Die Akkus seines E-Rollers explodierten, während ein Softwareentwickler in Berlin im Homeoffice arbeitete. Der Mann rettete sich mit einem Sprung aus dem Fenster und brach sich dabei beide Füße. Aus seiner Sicht ist das ein Arbeitsunfall – zumal das Ganze während einer Telefonkonferenz geschah. Gerichte sehen das anders – und geben damit der Berufsgenossenschaft recht.

Bei dem Sprung aus dem Fenster im Januar 2021 habe der Mann in erster Linie sein Leben retten wollen und damit ein „überragend wichtiges privates Motiv“ verfolgt, heißt es im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LAG). Dass er dadurch auch seine Arbeitskraft habe erhalten wollen, spielte aus Sicht der Richter dabei weniger eine Rolle. Deswegen sei der Vorfall nicht als Arbeitsunfall zu werten. Damit muss die Berufsgenossenschaft nicht die Kosten zahlen.

E-Roller spielt bei Arbeit keine Rolle

Prinzipiell können Unfälle im Homeoffice durchaus als Arbeitsunfall gewertet werden, hieß es vom Gericht. Auch Gefahren, die von privaten Gegenständen ausgehen, können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts versichert sein, wenn diese für die Arbeit genutzt werden. 

Im vorliegenden Fall seien der E-Roller beziehungsweise die Akkus in der Wohnung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nicht für die Arbeit genutzt worden. „Sie seien nicht dazu bestimmt gewesen, die Telefonkonferenz durchzuführen“, so die Richter. 

Damit blieb die Klage des Softwareentwicklers auch in zweiter Instanz erfolglos. Das Urteil ist laut Gerichtssprecher noch nicht rechtskräftig. (dpa)

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