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Kein Anspruch auf Unterhalt nach Samenspende: Berliner Oberverwaltungsgericht bestätigt Urteil aus der Vorinstanz
Nach einer offiziellen Samenspende gibt es gegenüber dem Spender keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Das bestätigte am Donnerstag das Oberverwaltungsgericht Berlin.
Stand:
Eine alleinerziehende Mutter hat für ihr Kind, das mithilfe einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt wurde, keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) in drei Berufungsverfahren entschieden und damit die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22)
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts gewandt. Es hatte entschieden, Unterhaltsvorschuss sei in diesem Fall nicht zu gewähren. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen, zum Barunterhalt verpflichteten, anderen Elternteil zurückzufordern.
Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergesetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos. Die mit dem Samenspenderregistergesetz am 1. Juli 2018 in Kraft getretene entsprechende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (1600d Abs. 4) schließe es aus, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.
Unterhaltsvorschuss wird üblicherweise gezahlt, wenn nach einer Scheidung oder Trennung der alleinerziehende Elternteil kein Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhält. (dpa)
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