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Kriminalität: Messerangriff aus Mordlust? 19-Jähriger schweigt vor Gericht
Eine 20-Jährige und ihre Mutter werden auf der Straße unvermittelt angegriffen und schwer verletzt. Der mutmaßliche Täter soll in den Monaten zuvor eine verstörende Faszination entwickelt haben.
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Weil er aus purer Lust am wahllosen Töten zwei Frauen nachts auf der Straße mit einem Messer schwer verletzt haben soll, steht ein 19-Jähriger vor dem Berliner Landgericht. Die Anklage lautet auf versuchten Mord und gefährliche Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft geht vom Mordmerkmal der Mordlust aus. Wer seine Opfer waren, habe für ihn keine Rolle gespielt. Zu Prozessbeginn hat der Angeklagte zu den Vorwürfen geschwiegen.
Er soll am 1. Juni 2025 gegen 2.30 Uhr in Berlin-Friedrichsfelde unvermittelt auf eine 20-jährige Passantin eingestochen haben. Die Frau, die mit ihren Händen ihren Kopf zu schützen versuchte, habe mehr als 70 Stich- und Schnittverletzungen erlitten, heißt es in der Anklage. Als ihre Mutter ihr zu Hilfe kam, habe der damals 18-Jährige die 52-Jährige ebenfalls in Tötungsabsicht angegriffen und erheblich verletzt.
Polizisten stoppten Messerangriff
Zwei Polizeibeamte, die gerade nicht im Dienst waren, wurden durch Hilferufe aufmerksam und eilten zum Ort des Geschehens. Der Angreifer sei geflohen. Die Frauen mussten stationär behandelt werden - die Tochter in einer mehrstündigen Notoperation.
Nach einer Öffentlichkeitsfahndung wurde der mutmaßliche Täter zwei Tage nach dem Messerangriff gefasst und vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Er habe „im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“ gehandelt, so die Anklage.
Laut Staatsanwaltschaft soll der Deutsche, der zuletzt in einer Unterkunft für Obdachlose gelebt habe, „im Laufe des Jahres 2025 eine Faszination dahingehend entwickelt, wahllos Menschen zu verletzen und zu töten“. Wer seine Opfer waren, sei für ihn „unerheblich und austauschbar“ gewesen. Als erste Zeugin im Prozess soll am 22. Januar die 52-jährige Mutter aussagen.
© dpa-infocom, dpa:260105-930-501654/1
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